Dissertationen

  • Eine Dissertation zur Wohnbauarchitektur in Rom


    Medicus Germanicus Avarus


    Die Stadt Rom ist vielen als eine der höchst entwickelten Städte der Antike bekannt und doch haben all die imposanten, hochgelobten Bauten wie Kolosseum, Circus Maximus, Forum Romanum, die kaiserlichen Platzanlagen und eine Vielzahl von Tempeln auch ihre Schattenseiten.
    Rom hat zur Kaiserzeit mindestens 1 Million Einwohner. Zwischen einem Zehntel und einem Fünftel sind Sklaven. Eine riesige Anzahl von Menschen auf engstem Raum, dies macht viele Systeme notwendig. Zum Wohnen, zum Leben und für die Dinge über die keiner spricht, die aber da sind und auch weg müssen.
    Ein Großteil der Stadtbebauung besteht aus vier bis fünfstöckigen Mietskasernen ("insulae", Inseln genannt). In deren Wohnungen leben auch Wohlhabende, die dann mehrere Zimmer haben, aber allen Wohnungen ist gemein, dass die Ausstattung mit Möbeln äußerst spartanisch ist. Ein Bett auf dem man auch sitzt, ein Tisch, einige Stühle, wenige Öllampen, Kohlebecken für die Heizung - wenn man nicht ganz oben wohnt -, Essgeschirr, Küchengerät, wenn man eine Küche hat - in vielen Wohnungen fehlt sie; man bringt sich das Essen aus einer der unzähligen Garküchen mit. Je höher die Treppe, desto niedriger die Miete...


    Bautechniken:


    "opus craticium"


    In der Frühzeit wurden diese Häuser vornehmlich in "Opus Craticium" gebaut, einer vulkanischen Mauer, deren Aufstockung ohne erhebliche Verbreiterung der Mauern keine weiteren Steine erlaubt, deswegen wird eine Fachwerkkonstruktion aufgesetzt: vertikale, horizontale und diagonale Balkenlagen, die Zwischenräume werden mit Flechtwerk, Reisig und Lehm ausgefüllt und meistens ganz verputzt. Sie hat eine große Feueranfälligkeit. Die Böden bestehen aus gestampfter Erde oder Lehm. In den höhereren Stockwerken aus rohem Holz, oder ebenfalls aus verfestigter Erde (und Holz). Einzige Gründe für diese Bauweise ist die schnelle Fertigstellung, die geringen Kosten und das geringe Gewicht. Besonders nachteilig wirkt sich fehlerhafter Wandputz aus, weil sich das Holz dabei durch die Aufnahme von Wasser zuerst dehnt und danach beim Austrocknen wieder schrumpft und folglich Risse im Putz entstehen. Durch Risse können Halme rausschauen (Feuergefahr) oder Wasser eintreten. Gefahr dass Holz verfault und ein Einsturz war die Folge. Nicht selten brach solch ein Haus ein und begrub unzählige Bewohner dabei. Man suchte also nach neueren Bauweisen, die Sicherheit in Standfestigkeit, Wärmehaltung hatten, die höher gebaut werden konnten (schon wegen dem immensen Platzmangel in den größten Städten) und die zudem sicherer vor Brandherden waren.


    "opus caementitium"


    Mit Hoffnung sehen wir also neuere Baufelder auf denen die Bautechnik "Opus caementitium" verwendet wird. Das Gussmauerwerk, bestehend aus gebrannten Ziegeln oder Bruchstein wird in zwei Lagen - in einer Holzverschalung - aufgeschichtet und mit Beton verfestigt, zwischen diese beiden "Mauern" kommen Wärme haltende und abweisende Füllstoffe, die ebenso eine Brandgefahr weitestgehend eingrenzen. Eine Art Pyramidenbauform wird verwendet, so sind die Wände im Erdgeschoss recht dick und verdünnen sich immer weiter nach oben. Viele Geschosse sind so möglich und ihre Festigkeit gerade zu revolutionär. Doch auch diese Bauweise hat ihre Grenzen und so kommt es selbst hier zu Einstürzen. Meist weil trotzdem "zu hoch" gemörtelt wurde. Die Dächer werden mit Ton oder Eisenplatten belegt. Die Außenwände mit Tuffplatten beklebt und im Inneren ein dicker Putz aufgetragen. Der Fußboden besteht aus opus signinum = Kalk, der mit Ziegel und Amphorenscheiben vermischt wird und dadurch einen rötlichen Farbton erhält. Andere Böden bestehen aus gestampfter Lava, die durch verschiedenfarbige, unregelmäßige, zerstreut eingelegte Steine belebt wird. Ferner gibt es Fußböden aus weißen, grob behauenen Steinen, in deren Mitte so genannte Emblemata eingelegt werden. Dies sind Mosaikbilder, welche in speziellen Werkstätten hergestellt und in der Mitte der Bodenkomposition eingefügt werden.


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    "opus mixtum"


    Eine Bauweise die mehr Mode als Nutzen hat, ist die opus reticulatum. Abgeleitet von lat. rete=Netz werden die Fassaden mit kleinen Tuffsteinen verschönert. In dieser Zeit entstehen die ersten Ziegeleien und schon bald gibt es sie in noch so kleinen Städten. Reine Ziegelbauten gibt es trotzdem nur selten. Sie werden vornehmlich zum Verbundmauern eingesetzt (opus mixtum). Außen und Innenmauer und dazwischen Füllstoffe. Die Bögen, Fensterleibungen oder Türrahmen werden mit großen Tuffblöcken gestaltet bzw. verfestigt. Die Fußböden werden mit farbigen Mosaiken belegt (opus sectile), die langsam von schwarz-weißen Emblemata ersetzt werden, auch geometrische Muster werden des öfteren dargestellt.


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    "opus testacleum"


    Die Ziegeleien werden profesioneller, so arbetet man mit Qualitätsstempeln, die eindeutig belegen, wo die Ziegel gebrannt wurden. Auch die Masse an Betrieben erhöht sich stetig und rasch, so erlaubt man mehr Ziegel im Häuserbau zu verwenden und tut dies, indem die kleinen Tuffsteine völlig abgelöst werden. Die Mauern bestehen nun aus zwei Lagen Ziegeln, die mit opus caementitium verfüllt werden und somit eine sehr hohe Festigkeit erlangen. Früher wurden die Holzbalken der Decken einfach aufgelegt oder durch die Wand bis nach draußen gesteckt, doch nun gibt es ein eigenes Bett dafür.


    früher:
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    heute:
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    Die Verwendung von Steinplatten, Mosaiken und festen Beton vertreibt nun auch entgültig den gestampften Boden, selbst in armen Behausungen gibt es diesen nicht mehr.


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    Innenarchitektur:


    Die Insulae bestehen also aus zumeist vier bis fünf Stockwerken, aber uns sind auch höhere Gebäude bereits bekannt. Wir mögen nun meinen, um so höher um so reicher sind die Bewohner, doch das es an dem nicht so ist, zeigen die Versorgungsprobleme. Wir legen also ein Haus mit fünf Stockwerken zu Grunde. So sei gesagt, dass die Räume im Erdgeschoss und bisweilen im ersten Stock recht üppig ausgelegt sind, eine cenaculum (Wohnung) kann also z.B. so aufgebaut sein:


    Im tablinum verbringt der Bürger einige Zeit, es ist der Wohnraum, in der culina wird das Essen bereitet, deren Wasserbedarf das Impluvium sichert. Gegessen wird im trcilinium und geschlafen im cubiculum. Nicht selten gliedern sich zur Straßenseite hin einige Tabernae (Läden) oder/ und ein Säulengang. Der Fauces verbindet die Räume miteinander und formt sie zu einer Wohnung.


    Das größte Problem scheint also die Versorgung zu sein und sie ist es auch, so werden durch Bleileitungen Wasser geliefert, doch sind die primitiven Druckrohre nicht in der Lage Wasser senkrecht nach oben zu pumpen, so dass nach max. 5 m Schluß ist. Das bedeutet, Wasser bis max. im ersten Stock, eine Küche darüber hat also keinen Sinn. Die Bewohner bringen sich das Essen aus der Stadt mit, viele Garküchenbesitzer freut es. Auch der Weg der Cloaca ist mehr als beschwerlich. Zwar gibt es ein wohlorganisiertes Abwassersystem bestehend aus sieben großen unterirdischen Kanälen ( darunter die "Cloaca Maxima") in die weitere zahlreiche kleine Kanäle münden und die sich am Ende in den Tiber ergießen, doch bis in die einzelnen Wohnungen reicht dieses System nicht. Man benutzt Töpfe, die dann -was natürlich verboten ist- aus dem Fenster geschüttet werden, oder in große Kübel geleert werden, die unter der Treppe stehen. Ihr Inhalt wird von den Gerbern abgeholt, die ihn zum Bearbeiten des Leders brauchen. Zudem gibt es um die 100 öffentliche Latrinen in der Stadt, wo man dann nebeneinander sitzt und plauschen kann.


    Kamine gibt es nicht, die Wohnungen werden durch Kohlebecken geheizt, was nicht selten zu schweren Feuern führt. In den oberen Etagen gibt es selbst diese nur selten und die durchaus dünnen Wände machen es zudem schwierig, die kleinen Verschläge warm zu bekommen, oder zu halten.


    Und noch ein Problem macht die oberen Stockwerke zu "Armen Wohnungen". Der Aufstieg. Enge Treppen, meist dunkel und unsicher laden nicht gerade dazu ein mit der Toga das Dach zu erklimmen. Den Bewohner erwarten kleine Verschläge, zumeist Wohnungen mit wenigen Zimmern. In den obersten Etagen nur noch ein Zimmer. Der Bürger lebt also mehr auf der Straße, als im Haus. Säubert sich in einer der unzähligen, kostenlosen Thermen, trifft sich auf dem Mercatus, ißt da und plauscht dort, geht seiner Arbeit bis spät am Abend nach und zieht sich nur zum Schlafen in sein Heim zurück.


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    (insula)


    Äquadukte:


    Seit der archaischen Zeit Griechenlands war sie ein existenzielles Bedürfnis jeder großen städtischen Siedlung und gerade die Tyrannen dieser Zeit hatten sie durch den Bau von Brunnen und Wasserleitungen Verdienste erworben.
    Appius Claudius Caecus baute die Erste (Aqua Appia) in seiner Zeit als Censor (441 auc) dann entstand um 481 die Zweite (Aqua Anio Vetus) , eine dritte (Aqua Marcia) wurde dann von dem Prätor Quintus Marcius Rex zwischen 609 und 613 erbaut.


    Schließlich sind es heute 13, teils unter-, teils oberirdische Aquädukte. Sie funktionieren durch ein zumeist extrem leichtes Gefälle von wenigen Promille und werden von Leitungsbeamten regelmäßig kontrolliert. Ca. 500 Kilometer sind sie lang und liefern eine Wassermenge von ca. 700 000 m³ Wasser pro Tag. Ihr Aufbau ist ausgeklügelt, so bestehen sie aus drei übereinander verlaufenden Leitungen. Die unterste beliefert die öffentlichen Becken und Brunnen, die mittlere Thermen und Bäder und die obere die wenigen Privathäuser, die sich diesen kostspieligen Anschluß leisten können; gibt es Wassermangel versiegt diese zuerst, dann die Thermen, die öffentliche Wasserversorgung funktioniert am längsten.


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    Die meisten Römer wohnen in Mietskasernen, Slums mit provisorischen Unterkünften gibt es nicht. Nur die ganz Vornehmen oder ganz Reichen wohnen in einzelnen Häusern (Domus) Das sind großzügige, frei stehende, mit Gärten umgebene Anlagen, von denen es in Rom aber nur etwa 1800 gibt. Dort wohnt nur eine verschwindende Minderheit, die sich natürlich auch auf ihren Landhäusern vor der Stadt Rom aufhält.


    Übersicht Villen (villa) und Stadthäuser (domus):


    Es gilt zu unterscheiden, gerne werden diese beiden Typen vermischt, doch heißt ein in der Stadt gebautes, einzelstehendes Haus Domus. Die Anwesen vor den Stadttoren werden als Villa bezeichnet.


    Das Domus:


    Das römische Atriumhaus ist aus dem Etruskischen entstanden. Das ursprüngliche Atrium ist der oben offene viereckige Hof in der Mitte des Hauses von dem aus die umliegenden Räume zugänglich sind. In der Mitte des Atriums, genau unter der Öffnung im Dach, ist ein flaches Becken im Boden eingelassen (das impluvium), in dem das Regenwasser aufgefangen und in eine Zisterne weitergeleitet wird. Hinter dem Haus in genau der Hausbreite liegt oft ein kleiner ummauerter Garten (der hortus ). Das Atriumhaus hat eine langgestreckte Form mit schmaler Eingangsfront und in die Tiefe gestaffelter symmetrischer Raumanordnung. Der Eingangskorridor, das impluvium und das tablinum (der Wohnraum) liegen auf einer Achse. Die Räume um das Atrium herum und werden meist mit Vorhängen oder seltener mit Holztüren geschlossen.


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    Unter dem griechischen Einfluß wurde ab dem 2.Jhr.v.Chr. das italische Atriumhaus um das peristyl, einen offener Hof mit Säulenhallen ringsum, erweitert. In den Säulenhallen kann man sich geschützt im Freien aufhalten. Der Innenhof ist meist ein Ziergarten mit Büschen und Bäumen, Säulen und Plastiken, mit Brunnen und ähnlichem. Die Räume um das peristyl dienen häufig als Sommer triclinium, als Küche (culina) und als weitere Schlafräume oder Gästeräume (cubiculum). Da dieser Teil des Hauses leichter dem persönlichen Geschmack entsprechend gestaltet werden kann als der Atriumsteil mit seiner vorgegebenen Raumanordnung, widmen die Römer diesem Teil des Hauses größere Aufmerksamkeit. Diese Art des Wohnens bleibt allerdings nur den reichen, römischen Stadtbewohnern vorbehalten.


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    Die Villa:


    Mit dem Wort villa meinen die Römer stets ein Landhaus, welches nicht mit dem Wort domus verwechselt werden sollte.
    Viele Villen gehören reichen Städtern, die nur einen Teil des Jahres auf dem Land verbringen und das Landgut ansonsten einem Verwalter und mehreren Sklaven zum bewirtschaften hinterlassen. Für die wohlhabenden Römer stellte das Land sowohl eine Einkommensquelle als auch ein Ort zur Erholung dar; nur wenige Villen sind reine Luxuspaläste. Den Haupterwerb der Landgüter macht die Landwirtschaft aus, hinzu kommen auch Töpfereien und Bergwerke, Pferde- und Viehzucht.


    Die villa ist wohl vor allem in 2 Bereichen zu unterscheiden:


    Den Bereich, in welchem das Gesinde wohnt und der villa rustica genannt wird und den Bereich, in welchem die Inhaber wohnen, der selbstverständlich besonders luxuriös ist und villa urbana heißt. Der zuletzt genannte, ist im Prinzip nicht anders aufgebaut als eine domus mit seinen verschiedenen Zimmern. Es sollte wohl gesagt sein, daß die beiden Bereiche durch den Innenhof ohne weiteres verbunden sind und man sich das Landhaus wie eine etwas größere domus vorzustellen hat.
    Das Innere der Villen ist meist verschwenderisch mit Mosaiken ausgestattet und auch bunte Malereien bedecken häufig die Wände.
    Außerdem gibt es wie gewohnt einen Innenhof und wunderbar einladende Gärten mit zauberhaften Brunnen.


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    (Villa urbana)


    Wir stellen fest, dass zwar die Wände den selben Ursprung haben, doch bei weitem mehr Veredlung erfahren. So breiten sich reich verzierte Mosaike aus, Kunstwerke der Malerei und des Holzhandwerkes sind zu bewundern, aber auch Mamor wird gar verschwenderisch eingesetzt. Die Säulen bestehen sogar völlig aus ihm. Der Boden ist mit geschliffenem Mamor, Granit oder Sandstein belegt, auch Mosaike sind reich vorhanden, teilweise besteht sogar eine Fußbodenheizung. Deren Aufbau in etwa so vorzustellen ist:


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    Schlusswort:


    Man lebt also in der Öffentlichkeit, daher rührt wohl auch die verhältnismäßig sparsame Einrichtung der meisten Wohnungen und entsprechend üppig wird der öffentliche Bereich Rom's ausgestattet. Schon in der Republik wurden auf dem Forum Romanum und seit dem Ende der Republik auch auf dem Marsfeld in großem Stil prunkvolle öffentliche Bauten errichtet. Aber erst seit kurzem erstrecken sie sich über die ganze Stadt. Bäume an den Straßen gibt es nicht, auch das Tiberufer dient nur zur gewerblichen Nutzung und nicht dem Spazierengehen. Aber die Stadt ist übersät mit Portiken, Säulengängen in deren Schatten man flanieren oder die einfachen, wie Luxusläden frequenzieren kann.
    Neben diesen Mercati's gibt es weitere zahlreiche öffentliche Gebäude, die zum Wohlbefinden der Stadtbevölkerung beitragen: die Bäder und Thermen, das Theater, das Amphitheater, der Circus. Schnell stellt sich dann das Wort "Brot und Spiele" ein, und der Eindruck einer müßiggängerischen, faulen und verknügungssüchtigen Masse ist fertig.
    Für die körperliche Sauberkeit dienen die Bäder, Rom hat schon heute mehr als 500 solcher Einrichtungen, was eine hohe Beliebtheit erklärt. Zuerst noch mit Eintritt, dann immer prunkvoller, größer und auch kostenfrei. Vom Einfachen Bad entwickelte es sich schnell zu riesigen Gemäuern, Thermen genannt -durch ihre Warmbäder- .
    Die Zu- und Ableitung des Wassers, seine Beheizung und die der Räume durch Hypokaustenheizung (Unterbodenhzg.), die gesamte Verwaltung und schließlich die architektonische Glanzleistung des Baues selber, sie erregen Bewunderung.

  • Kommentar zum Cod Iur idF DCCCLV A.U.C.
    Allgemeiner Teil


    Marcus Vinicius Hungaricus



    Keine Strafe ohne Gesetz


    Der Grundsatz der nulla poena sine lege steht in § 44 Abs 1 1. Halbsatz. Er besagt insbesondere, daß die Strafbarkeit einer Tat gesetzlich bestimmt sein muß. Strafen können also nur aufgrund einer ausdrücklichen Gesetzesnorm verhängt werden. Kein Prätor darf etwaige Straflücken zum Nachteil des Angeklagten aus eigener Machtvollkommenheit schließen.



    Rückwirkungsverbot


    Das Rückwirkungsverbot hängt eng mit dem Grundsatz nulla poena sine lege zusammen und dient seiner Absicherung. Es findet sich in § 44 Abs 1 2. Halbsatz. Strafen dürfen demnach nur verhängt werden, wenn die Tat schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.



    Vorsatz


    Der Tatvorsatz – meist spricht man abgekürzt vom Vorsatz – ist die Schuldform der Vorsatzdelikte.


    Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.


    Der Tatvorsatz muß sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Delikts umfassen; vor allem die Tathandlung, das Tatobjekt, allfällige Tatmodalitäten, den Erfolg sowie die Kausalität. Weiterhin muß er sich auf etwaige Delikts-(Wert-)Qualifikationen, nicht aber auf Erfolgsqualifikationen erstrecken.


    Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissens- und der Wollenskomponente. Achtung: Irrelevant ist in diesem Zusammenhang der Beweggrund (= Motivation = Motiv). Er ist weder Voraussetzung noch Bestandteil des Vorsatzes.


    a) Wissenskomponente
    Sicheres Wissen ist beim Täter häufig nicht vorhanden und auch nicht erforderlich. Bereits undeutliche und unreflektierte Vorstellungen genügen den Anforderungen an das Wissen. Die Juristen unterschieden zwei Bewußtheitsgrade (Bewußtseinsformen) des Vorsatzes: Das Aktualwissen und das Begleitwissen (Mitbewußtsein).
    Von Aktualwissen spricht man, wenn der Täter an die Verwirklichung des Tatbestandes oder eines bestimmten Tatbestandsmerkmals explizit gedacht hat.
    Das Begleitwissen umfaßt solche Fälle, in denen dem Täter die Verwirklichung des Tatbestandes oder eines bestimmten Tatbestandsmerkmals entweder aus den Begleitumständen oder sonst latent bewußt war. (Beispiel: Ein Taschendieb, der neben dem Geldsack auch ein wichtiges Schriftstück des Besitzers entwendet, dieses Schriftstück aber wegwirft, denkt in der Regel nicht daran, daß er dadurch auch eine Sache dauernd entzieht. Er ist daher gem §§ 86 (Geld!) und 91 (Schriftstück!) zu bestrafen.) Das Begleitwissen beschreibt die Untergrenze dessen, was von der Wissenskomponente her gesehen noch als Vorsatz bezeichnet werden kann. Jenseits des Begleitwissens beginnt die (unbewußte) Fahrlässigkeit.
    Besonderheiten der Wissenskomponente:
    Bei den normativen Tatbestandsmerkmalen (zB „fremd“, „unbrauchbar machen“ etc.) wird der Täter die exakte rechtliche Bedeutung eines solchen Begriffes häufig nicht kennen. Das ist auch nicht notwendig, es genügt, wenn seine laienmäßige Einschätzung dieses Tatumstands sowie dessen sozialer und rechtlicher Bedeutung jener des Rechts parallel läuft (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Beispiel: Bereits das Entfernen eines Rades ohne Beschädigung des Wagens wird bereits rechtlich als Sachbeschädigung gem § 85 gewertet – doch dies braucht der Täter nicht zu wissen. Es genügt, wenn ihm (latent) bewußt ist, es koste einige Mühe, den Wagen wieder fahrbereit zu machen. Damit läuft seine eigene laienmäßige Beurteilung der rechtlichen durchaus parallel.
    Bezüglich des Kausalverlaufs kann in der Regel niemand den exakten Ablauf der Dinge voraussehen (dh wissen). Wissenschaft und Praxis fordert insoweit auch keine Kenntnis dieser Einzelheiten, sondern läßt die Kenntnis des Kauslaverlaufs in seinen wesentlichen Umrissen genügen.


    b) Wollenskomponente
    Das eigentliche Rückgrat des Vorsatzes ist das Wollen. Es kann von unterschiedlicher Intensität und Akzentuierung sein. Wir unterscheiden drei Stärkegrade des Vorsatzes: Bedingter Vorsatz, Wissentlichkeit und Absichtlichkeit.
    Bedingter Vorsatz (dolus eventualis): Er bezeichnet den geringsten Stärkegrad des Vorsatzes.
    Bedingt vorsätzlich handelt, wer es ernstlich für möglich hält, daß er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, und sich damit abfindet.
    Sie bezeichnet die Untergrenze dessen, was aus der Sicht der Wollenskomponente noch als Vorsatz anzusehen ist. Jenseits des bedingten Vorsatzes beginnt die Fahrlässigkeit.
    Wissentlichkeit (dolus principalis/dolus directus): mittlerer Stärkegrad des Vorsatzes.
    Wissentlich handelt, wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.
    Bei der Wissentlichkeit dominiert die Wissenskomponente im Vorsatz. Wissentlichkeit setzt mehr als schlichte Kenntnis oder bloßes Wissen voraus, in Bezug auf bereits vorliegende Tatumstände ist sicheres Wissen, in Bezug auf künftige ist subjektive Gewißheit erforderlich.
    Absichtlichkeit: intensivster Stärkegrad des Vorsatzes.
    Absichtlich handelt, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
    Absichtliches Handeln ist zielgerichtetes Wollen. Bei der Absichtlichkeit dominiert die Wollenskomponente („darauf ankommt“), die Wissenskomponente tritt ins zweite Glied. Es ist daher gleichgültig, ob der Täter den Eintritt des bezweckten Erfolges für sicher oder nur für möglich gehalten hat. Absichtlichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Täter der Eintritt eines bestimmten Zwischenerfolges (zB Tötung eines Tatzeugen) an sich unerwünscht ist, er aber keine andere Möglichkeit sieht, sein (außertatbestandliches) Endziel (zB Unentdecktbleiben) zu erreichen.


    Für die Vorsatzdelikte genügt in der Regel bedingter Vorsatz. Ausnahmen gelten nur insoweit, als das Gesetz ausdrücklich Absichtlichkeit oder Wissentlichkeit fordert.


    Der Vorsatz muß, wie alle Schuldmerkmale, zur Zeit der Tat, dh bei Vornahme der Tathandlung vorliegen. Ein erst nach Abschluß der Tat gefaßter „Vorsatz“ entspricht nicht der Vorsatzdefinition, ebensowenig erfüllt ein früherer, dh im entscheidenden Zeitpunkt schon wieder aufgegebener Vorsatz (sog dolus antecedens) den Vorsatzbegriff. Hingegen macht es keinen Unterschied, ob der Vorsatz erst nach reiflicher Überlegung, spontan oder gar im Affekt gefasst wurde.


    Erweiterter Vorsatz:
    Von erweitertem Vorsatz = überschießender Innentendenz spricht man, wenn ein Delikt einen bestimmten, über die Verwirklichung des objektiven Tatbestands hinausreichenden („überschießenden“) Vorsatz voraussetzt. Daß der Täter das angestrebte Ziel auch tatsächlich erreicht, gehört nicht mehr zum Tatbestand solcher Delikte. Für die Verwirklichung des Diebstahls zB ist daher nicht erforderlich, daß die Bereicherung tatsächlich eintritt. Es genügt, daß er bei Wegnahme der fremden beweglichen Sache mit diesem Willen gehandelt hat.
    Im Gegensatz zum Tatvorsatz (=Schuldmerkmal) ist der erweiterte Vorsatz bei den Delikten mit überschießender Innentendenz ein subjektives Tatbestandsmerkmal und daher im Fallprüfungsschema nicht unter III, sondern unter I zu prüfen.



    Fahrlässigkeit


    Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (§ 46). Fahrlässigkeit kommt nur in Betracht, wenn Vorsatz entweder auszuschließen ist oder sich jedenfalls nicht nachweisen lässt.


    Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.


    Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsbegriff setzt sich somit aus vier Elementen zusammen:
    - objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
    - subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung
    - objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs
    - subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs


    a) objektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung


    Maßstab der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt (=nach den Umständen verpflichtet) ist ein Verhalten, das von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters verlangt werden kann.
    Modellfigur ist ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters. Es handelt sich dabei um ein Ex-ante-Urteil, das auf die konkrete Situation bei der Handlungsvornahme zu beziehen ist. Der Täter hat objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wenn sich ein einsichtiger und besonnener Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, ausgestattet mit dessen Sonderwissen, in der konkreten Situation anders verhalten hätte.


    Für viele Lebensbereiche gibt es Sorgfaltsregeln, die den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab des einsichtigen und besonnenen Menschen modifizieren und spezifizieren:
    - Rechtsvorschriften (Codex Iuridicialis, Codex Universalis et al.)
    - Verkehrsnormen: zahlreiche, meist ungeschriebene Erfahrungs- bzw. Sorgfaltsregeln (zB Jagdregeln, leges artis der Heilberufe etc.)


    Sorgfaltsregeln legen meist nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. In atypischen und besonders gefährlichen Situationen wird von einem einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters ein erhöhtes Maß an Sorgfalt verlangt.


    Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht dürfen gerade im Hinblick auf die Modellfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen nicht überspannt werden. Nicht schon die Verletzung bloßer Sorgfaltsmöglichkeiten, sondern erst die Nichtbeachtung solcher Sorgfaltspflichten, welche die Rechtsordnung nach den gesamten Umständen des Falles vernünftigerweise auflegen darf, macht das Wesen der objektiven Sorgfaltswidrigkeit aus.


    Da viele gefährliche Handlungen (Reiten, Bergsteigen, Fechtunterricht etc.) von der Rechtsordnung toleriert werden, handelt nur objektiv sorgfaltswidrig, wer ein rechtlich mißbilligtes, also sozialinadäquates, Risiko für den Eintritt eines verbotenen Erfolgs schafft oder vergrößert.


    b) subjektive Sorgfaltswidrigkeit der Handlung


    Die subjektive Sorgfaltswidrigkeit wird durch die objektive indiziert, dh wer objektiv sorgfaltswidrig handelt, verletzt in der Regel auch seine subjektive Sorgfaltspflicht.
    Es ist maßgebend, ob auch "ein anderer", ausgestattet mit den geistigen und körperlichen Verhältnissen des Täters, in dessen Situation fähig gewesen wäre, den objektiven Sorgfaltsanforderungen zu genügen. Der Täter handelt nur dann nicht subjektiv sorgfaltswidrig, wenn er nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen zur Beachtung der objektiven Sorgfalt nicht befähigt ist. (Körperliche und intellektuelle Mängel sowie der Mangel einer bestimmten Fähigkeit in einer Situation, in der es ihrer bedarf können sie subj. Sorgfaltswidrigkeit ausschließen, nicht jedoch Charakter- und Gesinnungsmängel).


    c) objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs = Adäquanzzusammenhang


    Ein Erfolg ist objektiv voraussehbar, wenn sein Eintritt für einen einsichtigen und besonnenen Menschen in der Lage des Täters innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt. Maßgebend ist die Sicht ex ante im Zeitpunkt der Handlungsvornahme. Nicht erforderlich ist die Vorhersehbarkeit des Kausalgeschehens in allen seinen Einzelheiten, es genügt, wenn der konkrete Kausalverlauf (samt Erfolg) generell innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.


    Außerhalb des Adäquanzzusammenhanges liegt der atypische Kausalverlauf. Er schließt die objektive Voraussehbarkeit des Erfolgs und damit den Tatbestand aus. Das gilt im übrigen nicht nur für fahrlässige, sondern auch für alle vorsätzlichen Erfolgsdelikte. Als atypisch gilt ein Kausalverlauf nur dann, wenn er gänzlich außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegt.


    d) subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs


    Die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs wir ddurch die objektive indiziert. Es genügt, daß der Erfolg einschließlich des Kausalverlaufs für den Täter im Rahmen des Adäquanz- und Risikozusammenhangs voraussehbar ist.



    Spezielle Probleme des Fahrlässigkeitsdelikts


    Objektive Zurechnung des Erfolgs - Der Risikozusammenhang


    Der Risikozusammenhang ist Teil des normativen Haftungskorrektivs der objektiven Zurechnung und erfüllt gezielt strafbarkeitseinschränkende Funktionen. Der Risikozusammenhang ist zu ermitteln, indem zwischen dem eingetretenen Erfolg und dem ihn verursachenden Verhalten eine spezifisch normative Verknüpfung hergestellt wird, deren Maßstab der Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm bildet. Der Risikozusammenhang definiert sich also wie folgt: Der durch ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten herbeigeführte Erfolg ist dem Verursacher nur dann objektiv zuzurechnen, wenn sich in dem Erfolg gerade das Risiko verwirklicht hat, dessen Abwendung die übertretene Sorgfaltsnorm bezweckt.
    Wie weit der Schutzzweck der übertretenen Sorgfaltsnorm im konkreten Fall reicht, ist durch teleologische Auslegung der jeweiligen sorgfaltspflichtbegründenden Rechtsvorschirften bzw. Verkehrsnormen zu ermitteln. Hervorzuheben sind dabei:
    Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung: Die bloße Veranlassung, Förderung oder Ermöglichung fremder Selbstgefährdung kann die objektive Zurechnung des Erfolgs, insbesondere auch des Todes ausschließen (Beispiel: ein Selbstmörder wirft sich vor einem Reiter, dem Reiter kann man den Tod des Selbstmörders nicht objektiv zurechnen). Jedoch findet dieses Prinzip seine Grenzen dort, wo der Mitwirkende das Risiko kraft überlegenen Sachwissens besser erfaßt oder der Entschluß zur Selbstgefährdung erkennbar an gravierenden Beurteilungsmängel wie Schock, Panik, Irrtum oder Täuschung leidet (zB Flüchtet ein Entführter in Panik und verletzt sich bei der Flucht ohne Zutun des Entführers, ist die Verletzung dem Entführer zuzurechnen).
    Hinzutreten eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen nachträglichen Fehlverhaltens eines Dritten oder des Verletzten: Ausschluß der strafrechtlichen Haftung des Erstverursachers für den Enderfolg.


    Bewußte und unbewußte Fahrlässigkeit


    Unbewußt fahrlässig handelt, wer nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen kann, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
    Bewußt fahrlässig handelt, wer es zwar für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
    Während bei der unbewußten Fahrlässigkeit die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs genügt, verlangt die bewußte Fahlrässigkeit insoweit mehr, nämlich die subjektive Voraussicht des Erfolgs.


    Zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit


    Der eigentliche Zweck der Gegenüberstellung der beiden Fahrlässigkeitsformen ist es, eine scharfe Grenzziehung zwischen bewußter Fahrlässigkeit einerseits und bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) andererseits zu ermöglichen.


    Wer bewußt fahrlässig handelt, hält die Tatbestandsverwirklichung nicht ernstlich für möglich, sondern vertraut darauf, daß sie nicht eintritt. Er will sie also nicht. (Merkformel: Es wird schon nicht!)
    Dagegen: Wer bedingt vorsätzlich handelt, hält die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich und findet sich mit ihr ab. Er will sie also. (Merkformel: Na, wenn schon!)



    Kausalität


    Das Problem der Kausalität (= des Kausalzusammenhangs) zwischen Tathandlung und Erfolg stellt sich nur bei den (allerdings sehr häufigen) Erfolgsdelikten. Der Codex Iuridicialis erwähnt dieses objektive Tatbestandsmerkmal nur selten ausdrücklich, so zB in § 75: "Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbeiführt" oder § 77: "Hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge. Meist ergibt sich das Kausalitätserfordernis nur mittelbar aus dem Gesetz, manchmal erst im Weg subtiler Auslegung.


    Bei der Kausalität geht es stets darum, ob eine bestimmte Handlung einen bestimmten Erfolg verursacht = herbeigeführt = bewirkt hat. Man geht dabei von folgenden Grundsätzen aus:
    - Maßgeblich sind immer nur der wirkliche Geschehensablauf und der Erfolg in seiner konkreten Gestalt. Andere, möglicherweise auch denkbare = sog. hypothetische Kausalverläufe bleiben außer Betracht.
    - Die Ursächlichkeit eines bestimmten Tuns wird nicht dadurch beseitigt, daß der Erfolg erst im Zusammenwirken mit anderen Umstanden eingetreten ist. Das bedeutet, daß bloße Mitkausalität genügt.
    - Jeder Umstand, der auch nur das geringste dazu beigetragen hat, daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für diesen Erfolg kausal, war Ursache. Alle Ursachen sind gleichwertig (=Äquivalenztheorie).


    Merkformel: Ein Tun ist kausal für einen Erfolg, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.


    Zu beachten bei dieser Merkformel ist aber, daß alle Bedingungen Ursachen sind, aber auch, daß bestimmte Voraussetzungen diese Merkformel ad absurdum führen, wie zB abenteuerliche Kausalverläufe (zB ein Bauer schickt seinen mißliebigen Knecht aufs Feld, auf daß ihn der Blitz erschlage - so geschieht es auch). Das bedeutet, die Kausalität ist immer zu prüfen, der Hausverstand ist aber einzuschalten!


    Angehende Juristen neigen auch dazu, Kausalität und Schuld miteinander zu verwechseln. Beides muß aber strikt auseinandergehalten werden!
    Im Rahmen der Kausalität geht es darum, ob eine bestimmte Handlung einen bestimmten Erfolg verursacht hat.
    Im Rahmen der Schuld geht es darum, ob dem Täter der von ihm verursachte Erfolg auch rechtlich vorgeworfen werden kann.



    Versuch


    Das vorsätzliche Delikt lässt sich in vier Stadien zerlegen:
    - Entschließung
    - Vorbereitung
    - Versuch
    - Vollendung


    Entschließung und Vorbereitung sind idR straflos.
    Für die Entschließung ist das selbstverständlich: Cogitationis poenam nemo patitur.
    Auch Vorbereitungshandlungen sind Handlungen, welche die spätere Ausführung der Tat ermöglichen, erleichtern oder absichern sollen.
    (Beispiele: Kauf der Waffe, Ausspähen...)


    Vorbereitungsdelikte


    Für sie wird das Prinzip der Straflosigkeit von Vorbereitungshandlungen ex lege durchbrochen.
    Vorbereitungsdelikte sind Delikte, die bestimmte Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedrohen.
    Das für das Imperium Romanum wichtigste Vorbereitungsdelikt ist § 65.


    Der Versuch


    Versuch und Vollendung bezeichnen die beiden strafbaren Erscheinungsformen des vorsätzlichen Delikts. § 47 dehnt die Strafbarkeit vorsätzlich begehbarer Delikte auf das Versuchsstadium aus (Strafausdehnungsgrund) und hat dreifache Bedeutung:
    - Sie erklärt den Versuch bei sämtlichen Vorsatzdelikten für strafbar.
    - Mit ihrer Hilfe wird der Tatbestand des versuchten Delikts gebildet.
    - Sie ordnet an, daß für das versuchte Delikt prinzipiell dieselben Rechtsfolgen gelten wie für das vollendete (jedoch gleichzeitig einen Milderungsgrund beinhaltet).


    Wichtig ist die Abgrenzung von Versuch und Vorbereitung:
    Eine Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Tatentschluß durch eine Ausführungshandlung oder zumindest durch eine ausführungsnahe Handlung betätigt hat.
    Die Abgrenzung ist strittig, jedoch kann diese Merkformel helfen:
    Maßgebend ist, ob die Handlung aus wertender Sicht ex ante und unter Berücksichtigung der konkreten Vorstellungen des Täters unmittelbar, dh ohne weitere selbständige Zwischenankte, in die Tatbestandsverwirklichung einmünden sollte.
    Wenn es dagegen noch weiterer Etappen bedarf, ist die ausführungsnahe Handlung nicht gegeben.


    (Diese Abgrenzung ist sehr schwer! Achtung! Beispiel: A will ihren untreuen Liebhaber töten und lädt ihn zu sich ein (= straflose Vorbereitungshandlung), er kommt zu ihr, sie lässt ihn ein und greift in eine Pralinenschachtel, die alle mit Gift gefüllt sind (=ausführungsnahe Handlung) und gibt ihrem Liebhaber eine Praline zu essen (= Ausführungshandlung). Die Abgrenzung der verschiedenen Stadien ist im Einzelfall sehr schwer zu entscheiden, eine absolute Merkformel gibt es bis dato nicht.)


    Ein Delikt ist vollendet, sobald seine sämtlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Daraus folgt, daß ein Delikt versucht ist, wenn zumindest ein Tatbestandsmerkmal, aber nicht alle (!), erfüllt sind. Bei Delikten mit erweitertem Vorsatz gilt, daß ein Delikt vollendet ist, in dem der Täter mit dem erweiterten Vorsatz die Tathandlung vorgenommen hat, die Realisierung des erweiterten Vorsatzes ist zur Vollendung nicht erforderlich.



    Täterschaften


    Unser Codex verwendet den Begriff des Täters, jedoch nur ungenau. Unmittelbarer Täter (Synonym: Auführungstäter) ist, wer eine dem Wortlaut des Tatbestands entsprechende Ausführungshandlung vornimmt. Bei der Frage nach dem Täterbegriff geht ea aber auch in erster Linie um die Auslegung des Tatbestands und seine Reichweite, sollten mehrere an der Tat beteiligt sein.


    restriktiver Täterbegriff
    Danach ist nur derjenige Täter, dessen Handlung sich genau unter den Wortlaut eines Tatbestands subsumieren läßt. Täter ist mithin nur der die Tat unmittelbar Ausführende, indem er zB einen anderen "nötigt".


    extensiver Täterbegriff
    Unser Codex hat den gegenteiligen Weg gewählt. Es differenziert begrifflich nicht zwischen Tätern und "bloßen" Teilnehmern, sondern bezeichnet jeden, der einen wie auch immer gearteten Betrag zur Ausführung einer strafbaren Handllung geleistet hat, als Täter, siehe § 8 Abs 2.


    Einheitstäter
    Die Idee der Einheitstäterschaft geht vom extensiven Täterbegriff aus, es wird ganz bewußt auf jede begriffliche Gegenüberstellung von Tätern und Teilnehmern und zugleich auf wertmäßige Abstufungen innerhalb der Täterschaft verzichtet. Sämtliche an einer Tat beteiligten Personen werden einheitlich als Täter bezeichnet, rechtlich prinzipiell gleich gewertet und derselben Strafdrohung unterstellt.
    Im Einheitssystem ist Täter nicht nur, wer die Tat unmittelbar ausführt, sondern auch, wer dem Ausführenden "den Willen stärkt" oder ihm "hilfreiche Hand" bietet. Es sind also alle Beteiligten Täter und verantworten also ausschließlich eigenes Unrecht und eigene Schuld. Anders ausgedrückt: Als Täter kann nur bestraft werden, wer sämtliche allgemeinen und besonderen Unrechts- und Schuldmerkmale in seiner eigenen Person verwirklicht, bitte beachten Sie hierbei auch § 17 Abs 1.



    Notwehr


    Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr besteht aus drei prinzipiellen Bauelementen: Notwehrsituation, Notwehrhandlung und subjektives Rechtfertigungselement.


    Notwehrsituation


    Diese Frage betrifft das "Ob" der Notwehr. Eine Notwehrsituation wird durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begründet. Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das die Beeinträchtigung von Rechtsgütern befürchten läßt. Ein Angriff muß tatsächlich vorliegen, was aus der Sicht ex ante und ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist.
    Es stellt sich nun die Frage, auf welche Rechtsgüter die Notwehr beschränkt ist. Das Gesetz nennt hier keine Einschränkungen, doch ist aufgrund der Gesetzeslage jedem einleuchtend, daß notwehrfähige Rechtsgüter folgende sind: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Ein Angriff auf andere Rechtsgüter, wie zB die Ehre, ist ausreichend durch die vorliegende Gesetzeslage gedeckt (so ist eine Beleidigung oder eine üble Nachrede ohne Substanzverlust des Menschen bzw. dessen Körpers einklagbar).
    Rechtsgutsbeeinträchtigungen unterhalb der Bagatellschwelle sind (noch) keine Angriffe und begünden daher keine Notwehrsituation. Hier sind Aspekte der Sozialüblichkeit und der Sozialadäquanz miteinzubeziehen.
    Der Angriff muß weiters gegenwärtig sein, auch hier entscheidet insoweit die objektive Sachlage, nicht das Dafürhalten des Angegriffenen. Ist der Angriff abgewehrt, aufgegeben oder die zur Rechtsgutsbeeinträchtigung führende Handlung abgeschlossen, kommt Notwehr nicht mehr in Betracht.
    Ein Angriff ist insbesondere nur dann rechtswidrig, wenn für ihn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen - es gilt: Gegen Notwehr gibt es keine Notwehr.


    Notwehrhandlung


    Hier geht es um das "Wie" der Notwehr. Gerechtfertigt ist immer nur die notwendige Verteidigung. Jede Überschreitung begründet einen Handlungsexzeß und schließt rechtmäßiges Handeln aus.
    Notwendig ist jene Verteidigung, die unter den verfügbaren Mitteln das schonendste darstellt, um den Angriff sofort und endgültig abzuwehren.
    Was zur Abwehr notwendig ist, muß nach objektiven Kriterien aus der Situation des Angegriffenen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie aus der Sicht ex ante beurteilt werden. Zugunsten Des Verteidigers gilt der Grundsatz in dubio pro reo.


    Subjektives Rechtfertigungselement


    Zu den beiden objektiven Elementen der Notwehr muß ein subjektives Rechtfertigungselement hinzutreten. Mindesterfordernis ist das Wissen um das Vorliegen der Notwehrsituation.


    Nothilfe


    Übt nicht der Angegriffene selbst, sondern ein Dritter Notwehr, spricht man von Nothilfe (§ 10 Abs 2 "oder einem anderen"). Die Nothilfe ist eine Sonderform der Notwehr und muß daher sämtliche Merkmale der Notwehr erfüllen. Diese Voraussetzungen sind nach der Person dessen zu beurteilen, dem geholfen wird. Darüber hinaus muß beim Nothelfer das subjektive Rechtfertigungselement gegben sein.
    (Aber: Gegen denn erkennbaren Willen des Angegriffenen, der sich nicht verteidigen möchte, den Angreifer schonen oder ohne fremde Hilfe auskommen will, ist Nothilfe in der Regel unzulässig.)



    Die Schuld.


    Der Grundsatz "Keine Strafe ohne Schuld" = nulla poena sine culpa ist in § 58 Abs 1 verankert und gehört zu den tragenden rechtsstaatlichen Prinzipien des Strafrechts. Aus diesem Grundsatz ergibt sich zweierlei:
    1. Schuld ist die Voraussetzung der Strafe.
    2. Das Maß der Strafe darf das Maß der Schuld nicht übersteigen.
    Wieso letzteres? Da in unserem Codex schon ausdrücklich erwähnt ist, daß die Schuld unbedingte Voraussetzung ist, kann es auch nicht im Sinn des Rechtsgebers sein, wenn eine geringe Schuld hoch bestraft ist. Dies kann man auch am Strafrahmen ersehen, die für die einzelnen Tatbestände verhängt werden kann. Insofern erfüllt das Schuldprinzip auch strafbegrenzende Funktionen.


    Mit dem strafrechtlichen Begriff der Schuld verbindet sich ein sozialethisches Unwerturteil. Kurz gesagt: Schuld ist Vorwerfbarkeit.
    Maßstab der Schuld ist nicht das individuelle Dafürkönnen des Täters, sondern der maßgerechte Mensch in der Situation des Täters. Es wird dem Täter also vorgeworfen, daß er nicht so gehandelt hat, wie an seiner Stelle ein maßgerechter Mensch gehandelt hätte. Folglich hat der Täter dann schuldhaft gehandelt, wenn ein anderer (nämlich der maßgerechte Mensch) in der Lage des Täters nach allgemeiner Erfahrung der Tatversuchung widerstanden hätte.

  • Kommentar zum Cod Iur idF DCCCLV A.U.C.
    BesondererTeil


    Marcus Vinicius Hungaricus



    Delikte gegen Leib und Leben


    Mord (§73)


    Mord begeht, wer einen anderen vorsätzlich tötet.
    Eine Einschränkung besteht nur bei entsprechender staatlicher oder militärischer Befugnis (zB Feindestötung auf dem Schlachtfeld).
    Nach der Systematik unseres Gesetzes ist der Mord das Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung. Daneben gibt es den privilegierten Fall des Totschlags (siehe dazu unten).


    Aufbau des Deliktes


    § 73 ist als sogenanntes Erfolgs-Verursachungs-Delikt einfach strukturiert: Zentrales Merkmal ist der Erfolg, der Tod eines Menschen; die Tathandlung ist als die Herbeiführung dieses Erfolges in beliebiger Weise beschreiben. Damit ergeben sich beim Mord keine besonderen Auslegungsprobleme, sondern vor allem die Probleme des Allgemeinen Teils. Beispiele:
    - Der todeserfolg muß der Tötungshandlung objektiv zurechenbar sein.
    - Mord kann nur vorsätzlich begangen werden. Der Vorsatz muß sich auf alle Tatbestandsmerkmale beziehen, insbesondere muß der Täter den Todeserfolg gewollt haben, als Mindestvoraussetzung muß der Täter aktuell daran gedacht haben, sein Handeln könnte den Tod eines Menschen herbeiführen, daß er dies also ernstlich für möglich gehalten hat und daß er sich auch damit abgefunden hat (Eventualvorsatz).
    - Ausnahmsweise kann die vorsätzliche Tötung eines Menschen durch Notwehr gerechtfertigt sein.
    - Wie jedes Vorsatzdelikt kann auch Mord versucht werden. Der Versuch beginnt mit einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Handlung.
    - Mord ist ein Erfolgsdelikt und kann auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine besondere Pflicht zur Erfolgsabwendung besteht (Garantenstellung). Auch die Begehung durch Unterlassen verlangt Vorsatz, insbesondere auf den Todeserfolg gerichtet (zB die Mutter läßt ihr Baby vorsätzlich verhungern).



    Totschlag (§74)


    Totschlag begeht, wer
    - sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung
    - dazu hinreißen lässt,
    - einen anderen zu töten.


    Totschlag ist eine privilegierte Form der vorsätzlichen Tötung. Grund der Privilegierung ist die geminderte Schuld des Täters, der sich in der im Gesetz umschriebenen Gemütsbewegung befindet und dessen Affekt das Gesetz durch einen milderen Strafrahmen berücksichtigt.


    Aufbau des Tatbestandes


    Totschlag ist formal ein eigenständiges Delikt, inhaltlich aber ein Spezialfall des Mordes. Er enthält somit alle Tatbestandsmerkmale des § 73, insbesondere muß sich der Vorsatz des Täters zumindest als Eventualvorsatz auch auf den Tod des Opfers erstrecken. Fehlt ein solcher Tötungsvorsatz, so scheidet Totschlag ebenso aus wie Mord.


    Die Voraussetzungen der Privilegierungen im Einzelnen


    1. Heftige Gemütsbewegung (Affekt)
    Erste Voraussetzung der Privilegierung ist, daß er Täter in einer hochgradigen Gefühlserregung gehandelt hat. Alle Affekte kommen in Betracht, sowohl asthenische (Angst, Verzweiflung) also auch sthenische (Zorn, Wut, Rachsucht). ob ein solcher heftiger Affekt beim Täter vorgelegen hat, ist eine empirisch zu ermittelnde Tatsache, die erst in den folgenden Merkmalen normativ bewertet wird.


    2. Allgemeine Begreiflichkeit des Affekts
    Auch der heftigste Affekt kann aus einem Mord keinen Totschlag machen, wenn nicht eine normative Bewertung ergibt, daß die Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist. Die Gemütsbewegung ist allgemein begreiflich, wenn sich auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch vorstellen kann, daß er aufgrund des Anlasses und der sonstigen Umstände an der Stelle des täters in einen solchen heftigen Affekt hätte geraten können, mag dieser rechtstreue Mensch auch davon überzeugt sein, daß er sich selbst in einem solchen Gefühlssturm noch würde beherrschen können. Es kommt also nicht darauf an, ob der rechtstreue Mensch auch getötet hätte, sondern nur darauf, wie er empfunden hätte. Aus dieser Bewertung ergibt sich auch, daß besondere Charaktereigenschaften des Täters per se noch keine allgemein begreifliche Gemütsbewegung begründen können.


    3. Hinreissen-Lassen zur Tat "in" einer heftigen Gemütsbewegung
    Der Affekt muß nicht nur für die Tat kausal geworden sein, er muß auch im Zeitpunkt der Tötungshandlung noch bestehen. Ist der Affekt im Tatzeitpunkt bereits abgeklungen, so kann auch ein während des früher bestandenen Affekts gefasster Tatentschluß die Tötung nicht privilegieren, allerdings kann ein solcher Affekt auch lange andauern, im Extremfall sogar einige Stunden lang.



    Fahrlässige Tötung (§ 75)


    Fahrlässige Tötung wird im Gesetz in einem eigenen Paragraphen geregelt. Seiner logischen Struktur nach ist dieses Delikt jedoch eine Steigerung (Erfolgsqualifikation) der fahrlässigen Körperverletzung. Alles für § 78 Gesagte gilt daher auch für § 75: Das geschützte Rechtsgut ist das Leben, das Handlungsobjekt ein Mensch.
    Die ojektive Sorgfaltswidrigkeit des Täterhandelns ist nur dann zu bejahen, wenn die gesetzte Handlung auch im Hinblick auf den Tod deliktsspezifisch gefährlich ist. Allerdings ist dies normalerweise der Fall, wenn schon die Verletzungsgefährlichkeit der Handlung zu bejahren ist.
    Der Struktur des Fahlrässigkeitsdeliktes entsprechend kann der Täter nur bestraft werden, wenn ihm der Todeserfolg auch objektiv und subjektiv zurechenbar ist (siehe dazu im Allgemeinen Teil).
    Da es sich bei § 75 um ein Erfolgsdelikt handelt, ist auch eine Begehung durch Unterlassung möglich, sofern der Täter Garantenstellung hat.



    Körperverletzung (§ 76 Abs 1)


    Nach § 76 Abs 1 macht sich strafbar, wer
    - vorsätzlich
    - einen anderen körperlich mißhandelt oder
    - an der Gesundheit schädigt.


    Die Tat ist ein Erfolgs-Verursachungs-Delikt. Das bedeutet, daß so wie beim Mord jede beliebige, aber nur eine sozial-inadäquat gefährliche Handlung als Tathandlung in Frage kommt, sofern sie in objektiv zurechenbarer Weise den im Tatbestand umschriebenen Erfolg, nämlich die Mißhandlung oder die Gesundheitsschädigung verursacht.


    Die subjektive Tatseite erfordert Vorsatz auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf den Erfolg, den Eintritt der Mißhandlung (in Folge natürlich auch auf die Körperverletzung) oder der Gesundheitsschädigung. Da das Gesetz nichts besonderes vorsieht, genügt Eventualvorsatz.


    Eine Mißhandlung setzt voraus:
    - die Einwirkung physischer Kraft auf den Körper eines anderen,
    - die zu einer nicht ganz unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens führt.
    Keine Mißhandlungen sind bloße Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens und das bloße Bedrohen ohne Körperkontakt.



    Schwere Körperverletzung (§ 76 Abs 2)


    Die Körperverletzung ist strenger strafbar, wenn sie für immer oder für lange Zeit eine schwere Folge nach sich zieht. Solche schweren Folgen können sein:
    - Verlust oder schwere Schädigung, der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs
    - erhebliche Verstümmelung oder auffallende Verunstaltung
    - schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit



    Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 77)


    Dieser Paragraph dient für all jene Fälle als Auffangtatbestand, bei denen irgendeine Körperverletzung - sei sie fahrlässig oder vorsätzlich getan - den Tod des Geschädigten zur Folge hat.


    Zu beachten ist hier, daß der Tod des Geschädigten fahrlässig geübt wurde, vorausgesetzt, der Tod steht im Risikozusammenhang. Hat denn der Täter auch Tötungsvorsatz, so begeht er Mord. Der Versuch der Körperverletzung mit Todesfolge ist daher bei Tötungsvorsatz nicht denkbar, da dann versuchter Mord vorliegt. Hat hingegen schon die versuchte Körperverletzung den Tod zur Folge, dann ist vor allem der Risikozusammenhang fraglich.



    Fahrlässige Körperverletzung (§ 78 Abs 1)


    Fahrlässige Körperverletzung begeht, wer
    - fahrlässig einen anderen
    - am Körper verletzt oder
    - an der Gesundheit schädigt.


    Tathandlung


    Die objektive Sorgfaltswidrigkeit sit jeweils deliktsspezifisch zu bestimmen. Objektiv sorgfaltswidrig sind Verhaltensweisen, die die Rechtsordnung wegen ihrer Gefährlichkeit für den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbietet. Ob dies der Fall ist, ist in einer Ex-ante-Prüfung zu beurteilen anhand von
    - Rechtsnormen (Codex Iuridicialis, Codex Universalis et al.)
    - Verkehrsnormen (zB Jagdregeln, leges arti der Heilberufe etc.) oder aus dem
    - Vergleich mit dem Verhalten einer differenzierten Maßfigur (= ein einsichtiger, besonnener und rechtstreuer Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters, der nach einem normativen und objektiven Maßstab bestimmt wird).
    Im einzelnen dazu im Allgemeinen Teil.


    Erfolg


    Tatbestandlicher Erfolg ist eine Verletzung am Körper oder eine Schädigung an der Gesundheit. Beide Erfolge sind gleichwertig (alternatives Mischdelikt).


    1. Verletzung ist der Eingriff in die körperliche Integrität mit Substanzbeeinträchtigung, zB Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Brüche, aber auch innere Verletzungen und der Verlust oder die Lockerung von Zähnen. Daß eine Verletzung heilt, ändert nichts am Erfolgseintritt. Jedoch erfüllen nur jene Verletzungen den Tatbestand, die nicht ganz unerheblich sind.
    2. Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Verschlimmerung einier Krankheit, also von Funktionsstörungen mit Krankheitswert, auch länger andauernde, nicht unbedeutende Schmerzen. Eine Störung des Wohlbefindens ist nicht ausreichend.



    Fahrlässige schwere Körperverletzung ( § 78 Abs 2)


    Nach Abs 2 wird die Tat strenger bestraft, wenn sie eine schwere Körperverletzung zur Folge hat. Damit wird eine Erfolgsqualifikation normiert, für deren Eintritt Fahrlässigkeit genügt, aber auch erforderlich ist. Zur Strafbarkeit ist daher notwendig,
    - daß die schwere Folge auch tatsächlich eintritt,
    - daß sich die objektive und die subjektive Sorgfaltswidrigkeit auch auf die schwere Folge beziehen und
    - daß die schwere Folge dem sorgfaltswidrigen Verhalten objektiv und subjektiv zurechenbar ist.


    Was eine schwere Körperverletzung ist, wurde bereits unter § 76 Abs 2 abgehandelt.



    Delikte gegen die Ehre


    Beleidigung (§ 83) und Üble Nachrede (§ 84)


    Die Ehre eines Menschen kann grundsätzlich auf drei Arten beeinträchtigt werden:
    - durch den Vorwurf konkreter Tatsache, aus denen nach allgemeiner Ansicht ein negatives Werturteil über den Betroffenen folgt (zB A beschuldigt X, gestohlen zu haben)
    - durch die unmittelbare Äußerung eines ehrmindernden Werturteils (zB: "X ist ein Volldepp!")
    - durch ein Werturteil, das sich aber konkret auf bestimmte persönliche Eigenschaften des Bezichtigten und damit auch auf Tatsachen bezieht, sog. Schmähung (zB "X ist krankhaft geizig")


    Dementsprechend unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Grunddelikten:
    - Den Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllt, wer einen anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt oder einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht.
    - Eine Beledigung begeht dagegen, wer einen anderen beschimpft oder verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht.


    Ob eine bestimmte ehrmindernde Äußerung als Üble Nachrede oder als Beleidigung anzusehen ist, ist manchmal schwer zu unterscheiden. Daher kommt es oft auf den Zusammenhang an, in dem die Äußerung erfolgt ist: ob sie sich auf bestimmte oder bestimmbare Tatsachen bezieht oder eine bloße Beschimpfung ist.


    Wichtig ist auch:
    - daß die Üble Nachrede öffentlich zugehen muß ("behauptet oder verbreitet").
    - Nur bei der Beleidigung darf gem Abs 2 mit einer Beleidigung erwidert werden.


    Ehrenbeleidigungsdelikte sind grundsätzlich Privatanklagedelikte. Der Beledigte muß selbst die Strafverfolgung beantragen.
    Anders bei Üblen Nachrede gem Abs 2: Diese werden zu Ermächtigungsdelikten, in diesen Fällen hat der Advocatus Imperialis die Ehrenbeleidigung mit Ermächtigung des Beleidigten zu verfolgen. Dies ergibt sich einerseits aus der Stellung der Person im Imperium, allerdings muß dann die Ehrenbeleidigung im Zusammenhang mit seiner Ausübung des Amtes oder Dienstes stehen.



    Delikte gegen fremdes Vermögen


    Sachbeschädigung (§ 85)


    Sachbeschädigung begeht, wer
    - eine fremde Sache
    - beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.


    Rechtsgut und Tatobjekt


    Geschütztes Rechtsgut ist das fremde Eigentum.
    Tatobjekt sind alle körperlichen Sachen, bewegliche und unbewegliche, auch Tiere. Nicht beschädigt werden können gänzlich wertlose Sachen, mögen sie auch noch in fremdem Eigentum stehen, weil sie der Eigentümer (noch) nicht derelinquiert hat. Gänzlich wertlos bedeutet hier nicht den Tauschwert, sondern auch den Gebrauchswert des Eigentümers (so können Liebesbriefe zwar keinen Tauschwert haben, ein Affektionsinteresse des Eigentümers kann aber begründet sein).
    Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum oder zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht. An eigenen Sachen (genauer: Sachen im Alleineigentum des Täters) und an herrenlosen Sachen kann keine strafbare Sachbeschädigung begangen werden.


    Tathandlungen


    Das Gesetz bedroht nicht jede Verletzung fremden Eigentums mit Strafe, sondern zählt taxativ drei Tathandlungen auf:
    - Eine Sache wird beschädigt, wenn ihre stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird (Substanzbeeinträchtigung). Auf eine Funktionsbeeinträchtigung kommt es nicht an.
    - Das Beschädigen geht in ein Zerstören über, wenn die Sache dadurch unbrauchbar wird und eine Reparatur nicht mehr möglich ist.
    - Die Sache wird unbrauchbar gemacht, wenn ihre Funktion beeinträchtigt wurde.


    Aus dieser Beschränkung folgt:
    - Eine Sachbeschädigung liegt nur dann vor, wenn der Eigentümer ein objektiv verständliches, vernünftiges Interesse an der (unversehrten) Erhaltung der Sache, zumindest aber ein Affektionsinteresse an der Sache hat.
    - Keine strafbare Sachbeschädigung liegt vor, wenn eine Substanzbeeinträchtigung mit geringem Aufwand mit geringem Aufwand wieder rückgängig gemacht werden kann.


    Weitere Merkmale der Sachbeschädigung


    - Nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar, nicht aber die fahrlässige Begehung (da kein solches Delikt vorhanden).
    - Sachbeschädigung ist ein Vermögensschädigungsdelikt und setzt daher keinen Bereicherungsvorsatz voraus. Die Möglichkeit, die Sache zu ersetzen, schließt daher den Tatbestand nicht aus.
    - Einwilligung des Verletzten beseitigt die Rechtswidrigkeit und ist unbeschränkt möglich.
    - Sachbeschädigung ist eine häufige Begleittat zu anderen Delikten (zB Einbruchdiebstahl) und wird von diesen Delikten konsumiert.



    Diebstahl (§ 86)


    Äußerer Tatbestand


    Diebstahl begeht, wer
    - eine fremde bewegliche Sache
    - einem anderen wegnimmt
    - mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.


    Tatobjekt des Diebstahls ist eine fremde bewegliche Sache. In Bezug auf "Fremd" siehe unter Sachbeschädigung. Nur bewegliche Sachen kann man wegnehmen, allerdings genügt es, daß die Sache durch den Diebstahl beweglich wird (wie zB einen umgesägten Baum).
    Der Tatbestand verlangt weiters, daß sich der Täter durch die Zueignung der Sache bereichern will. Aus diesem erweiterten Vorsatz folgt nach herrschender Meinung eine wichtige Einschränkung: Gegenstand des Diebstahls können nur Sachen sein, die einen Tauschwert haben, nur bei solchen Sachen kann sich der Täter gerade durch die Zueignung selbst bereichern.


    Zueignung: Der Dieb kann zwar nicht Eigentümer werden, aber er kann mit der Sache faktisch wie ein Eigentümer umgehen und sie in diesem Sinn in das eigene freie Vermögen überführen. Die Zueignung ist insbesondere vom unbefugten Gebrauch abzugrenzen: Bei diesem will der Täter die Sache nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit behalten und sie dann dem Berechtigten wieder zukommen lassen. Verbrauchender Gebrauch ist jedoch Zueignung.


    Wegnahme: Nur die Zueignung gerade durch Wegnahme ist Diebstahl. Durch diese wird der fremde Gewahrsam gebrochen und die eigene begündet. Daraus folgt: Sachen, die der täter bereits in seinem (Allein-)Gewahrsam hat oder die in niemandes Gewahrsam stehen, kann er veruntreuen oder unterschlagen, nicht aber stehlen.


    Gewahrsam: die vom Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über die Sache. Für den Herrschaftswillen genügt der generelle Wille, eine Sache zu haben (Tote können also keinen Gewahrsam haben).
    Mehrere Personen können gemeinsam Gewahrsam an einer Sache haben (gleichgeordneter Gewahrsam). In diesem Fall kann jeder der Mitgewahrsamträger dem anderen die Sache stehlen, indem er gegen den Willen des anderen Alleingewahrsam begründet. Gewahrsam hat auch, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache nicht unmittelbar selbst, sondern durch eine andere Person ausübt, die seinen Weisungen und seiner tatsächlichen Einflußmöglichkeit unterliegt (Ober- und Untergewahrsam).


    Gewahrsamsbruch: Der Gewahrsam geht verloren, wenn jemand anderer neuen Gewahrsam erlangt. Der Gewahrsamsbruch und damit Wegnahme liegt nur dann vor, wenn der Gewahrsamsverlust gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers erfolgt. Freiwillige Übertragung des Gewahrsams lässt das Tatbestandsmerkmal der Wegnahme entfallen. Auf den Willen des Eigentümers kommt es diesbezüglich nicht an.


    Vollendung: Der Diebstahl ist mit der Wegnahme der Sache vollendet. Daß der Täter die Beute in Sicherheit bringt ist nicht erforderlich.


    Innerer Tatbestand


    Der vorsatz des Täters muß alle Merkmale des äußeren Tatbestandes umfassen. Fehlt der Vorsatz auch nur auf ein einziges Tatbildmerkmal, so entfällt die Strafbarkeit. Darüber hinaus muß der Dieb im Zeitpunkt der Wegnahme den Vorsatz haben, durch die Zueignung der Sache sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.

  • Versorgungs- und Entsorgungswege


    Medicus Germanicus Avarus



    Nach den Wohnbauten und den Grundbauformen der Häuserstrukturen möchte ich jetzt auf die Versorgungssysteme eingehen. Dabei die Staatsstraßen beleuchten, die Äquadukte erklären und einen kurzen Anriss zum Hafen tätigen. Dazu einen Einblick geben, wie wir unsere Entsorgung bewältigen. Das läßt sich am Besten wieder durch die Stadt Rom, welche mehr als eine Million Einwohner hat.


    Wasserversorgung


    Aquädukte sind im gesamten Imperium Romanum vorhanden. In der Zeit der römischen Republik errichtete man sie aus behauenen Steinblöcken, die eigentliche Wasserleitung besteht jedoch häufig aus gebranntem Kalk, Sand, Steinen und Wasser, dem römischen Beton. Zum Schutz vor Erwärmung und Verdunstung werden die offenen Wasserleitungen mit Steinplatten abgedeckt. Bei den Wasserleitungen können fünf Konstruktionstypen unterschieden werden:


    -die offene Bauweise-
    [Blockierte Grafik: http://img102.exs.cx/img102/575/diss2avarus12vk.jpg]



    -der Tunnel-
    [Blockierte Grafik: http://img102.exs.cx/img102/3859/diss2avarus27on.jpg]


    -der Aquädukt-
     [Blockierte Grafik: http://img184.exs.cx/img184/3149/diss2avarus37yg.jpg]


    -die Leitung auf einer Mauer-
    [Blockierte Grafik: http://img184.exs.cx/img184/2613/diss2avarus49ga.jpg]


    -die Druckleitung-
    [Blockierte Grafik: http://img184.exs.cx/img184/4597/diss2avarus58am.jpg]



    Wasserleitungen und Aquädukte basieren allein auf Gravitation, d.h. auf einem stetigen Gefälle. Nach Vitruvius sollte das Gefälle mindestens 0,5% betragen. In Wirklichkeit liegt es bei 0,15%-0,3%. Die Leitungen der Hauptstadt haben eher niedrigere Werte. Je nach dem geplanten Einsatz (Thermen und Bäder, Vigilae, Brunnen, Circus u.ä.) finden unterschiedliche Qualitäten des gelieferten Wassers Verwendung. Für den privaten Wasserverbrauch gibt es ein Privilegium, zu gewerblichen Zwecken muß es bezahlt werden, Ausnahmen bildeten öffentliche Bäder oder Thermen. Wir rechnen dabei mit einer Wassermenge von ca. 700 000 m³ Wasser täglich über die Aquädukte nach Rom. Die Wassermenge umfaßt Trink- und Brauchwasser, welches durch verschiedene Zuläufe getrennt ist. Dabei gibt es nebeneinander verlaufende Röhren oder Äquadukte die mehrere Rohre führen.


    Wasserzuleitungen Roms:
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    Konstrukion Wasserkanal:


    Die Kenntnisse etruskischer Wasserbautechniker wurden nachfolgend von uns Römern übernommen und weiterentwickelt. Genaue Beschreibungen hydraulischer Vorgänge sind uns von Vitruv bekannt. Ebenfalls von ihm stammen erste Standardisierungen von Rohrmaßen im Wasserleitungsbau. Für die städtischen Versorgungsnetze verwendet man unterirdische Blei- und Tonrohre. Agrippa (64/64 - 12 v. Chr.), der seit 33 v. Chr. unter Kaiser Augustus das Amt eines Aedils innehatte, konnte die Wasserversorgung von Rom durch den Bau neuer Leitungen und Laufbrunnen deutlich verbessern. Zur laufenden Wartung der wasserführenden Anlagen stellte er eine Arbeitsgruppe von 240 Sklaven aus seiner eigenen familia zur Verfügung. Sie erhielten die Bezeichnung aquarii. Nach dem Tode Agrippas übernahm Augustus die aquarii in den Staatsdienst, sie wurden zu servi publici. Weiterhin wurden von Augustus gemeinsam mit dem Senat drei Beauftragte für öffentliche Wasserleitungen ernannt, die curatores aquarum. Später noch das Amt eines procurators hinzugefügt und die Anzahl der Wartungsarbeiter für die Wasseranlagen beträchtlich vergrößert.
    Das Wasser wird in Fernwasserleitungen (Aquädukten) zu den Hauptverteilerbauwerken (i](dividicula)[/i] geleitet. Von dort zweigen in der Regel drei Hauptäste ab, welche das Wasser über die im Stadtgebiet an erhöhter Stelle gelegenen Wasservorhaltebecken (castelli) dem Verbraucher zuführen. Der erste Hauptast versorgt die öffentlichen Straßenbrunnen mit Trinkwasser für die Bevölkerung. Der zweite speist weitere öffentliche Anlagen wie Theater, Nymphäen und Thermen. Der dritte Hauptast dient privaten Wasserabnehmern. Der Abgang der Hauptäste in den dividicula ist so konstruiert, dass auch bei niedrigem Wasserstand der erste Hauptast stets Wasser führt.
    Neben der technischen Sicherstellung gehört die sozial gerechte Verteilung des Wassers zu den Hauptaufgaben der damit betrauten Beamten. Es ist den Bürgern Roms möglich, Anträge für private Wasseranschlüsse an den Kaiser persönlich zu stellen. Die Genehmigung erfolgt gegen eine Gebühr. Die Wasserentnahme aus öffentlichen Brunnen und Wasserbecken ist für die Bevölkerung unentgeltlich. Es gehört zu den Aufgaben der curatores aquarum, dass die öffentlichen Brunnen zum Nutzen der Bevölkerung ohne Unterbrechung Wasser fördern.


    Druckrohrleitungen:


    Eine Spezialität sind Talüberquerungen durch Druckleitungen. Bis zu 160 Meter tiefe Täler können auf diese Weise mit geringem Druckverlust überquert werden. Das Wasser wird in bis zu zwölf nebeneinander liegenden Rohren aus Blei geführt. Der Materialaufwand ist erheblich.So brauchte man für eine Wasserleitung nach Lyon vier Druckwasserleitungen, für die 35 bis 40 Tsd. Tonnen Blei verarbeitet wurden.


    Prinzip:


    Das Wasser wird im abfälligen Teil der Überquerung durch eine stehtige Verengung der Röhre imens beschleunigt und damit über den zu bewältigenden Anstieg gepumpt.


    Herstellung Bleileitung:


    Große Bleiplatten werden unter Hitze zu einem Ring gewalzt und an den Stoßstellen des Ringes, sowie untereinander verlötet. Flansche setzt man zur Verbindung dieser Rohre ein. Durch diese Walzung entstehen Rohre in birnenartiger Form.


    Entsorgung der Stadt Rom:


    ...Ein Klo gibt es nicht, man benutzt Töpfe, die dann -was natürlich verboten ist- aus dem Fenster geschüttet werden, oder in große Kübel geleert werden, die unter der Treppe stehen. Ihr Inhalt wird von den Gerbern abgeholt, die ihn zum Bearbeiten des Leders brauchen oder zum Waschen der Wäsche verwenden.
    Zwar gibt es ein wohlorganisiertes Abwassersystem bestehend aus sieben großen unterirdischen Kanälen ( darunter die "Cloaca Maxima") in die weitere zahlreiche kleine Kanäle münden und die sich am Ende in den Tiber ergießt, doch bis in die einzelnen Wohnungen reicht dieses System nicht. Zudem gibt es um die 100 öffentliche Latrinen in der Stadt, wo man dann nebeneinander sitzt und plauschen kann. Nur die reichsten der Reichen haben einen direkten Anschluß, den sie zumeist selbst finanzieren oder von eigenen Sklaven errichten lassen. Die Genehmigung dafür erhalten sie bei dem zuständigen kaiserlichen Beamten für einen Obolus.


    Latrinen:


    In Rom gibt es wahre Prachtlatrinen. Viele davon sind geschmückt mit Mosaikfußböden und Wänden aus Marmor oder mit aufwändigen Malereien. Hier sitzt die Mittelschicht entspannt beieinander und redet übers Geschäft und Alltag, anstatt nervös und eilig in eine dunkle Ecke zu urinieren. So verwundert es nicht, dass der Toilettengang und die Pflege der persönlichen Gesundheit für uns Römer eine Einheit bilden. Die bevorzugten Orte für diese gemeinsame Körperpflege sind in unserer Zeit die großen Thermenanlagen. Doch auch in Versammlungsräumen der Casen befinden sich Gemeinschaftstoiletten. Daneben werden auch die Latrinen als gewerbliche, öffentliche Einrichtungen betrieben.


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    In Rom sind 144 latrinae und 253 necessariae, worunter auch Urinale zu verstehen sind, in Betrieb. Doch Rom bildet hier keine Ausnahme. Rund um das Mittelmeer gibt es in vielen Städten reich geschmückte Großlatrinen, in denen bis zu 80 Personen Platz finden können.Die Latrinen sind auf dem neuesten technischen Stand. In Rom werden sie permanent mit Überlaufwasser aus Thermen, Aquädukten und Brunnen gespült. Abwasserkanäle verlaufen unter den marmornen oder hölzernen Toilettensitzen und spülen so Fäkalien in große Sammelkanäle oder gleich in den Tiber. In der Mitte des Raumes ist eine weitere Wasserrinne eingelassen, welche Spritzwasser und Urin aufnehmen soll.


    Latrinen in der römischen Gesellschaft:


    Die gesellschaftlichen Schichten teilen sich auch beim Gang auf die Toilette. Der Plebs pinkelt in die Kanalisation oder an die nächste Häuserecke und die Mittelschicht sitzt sich in Prachtlatrinen gegenüber. Und die senatorische Oberschicht? Wohin gehen sie, wenn sie zu Fuß allein unterwegs sind? Der Standesunterschied verbietet den Gang auf eine allgemein zugängliche Toilette, egal wie prachtvoll diese ausgestattet ist. Daneben gibt es noch einen anderen, praktischeren Grund. Meistens ist die senatorische Oberschicht in der Staatstoga unterwegs, deren Anlegung meistens eine Schar Sklaven benötigt. So ist ein alleiniger Besuch einer Latrine völlig unmöglich. Trotz dessen liebt auch der Senator beim Gang auf die Latrine die Gesellschaft. Man bleibt aber unter sich.


    Es erstaunt aber, dass anscheinend die Bedürfnisse der gesellschaftlichen Gruppierungen den Bau der Latrinen bestimmt und nicht der Bedarf der Volksmassen. So wird der Bau von Latrinen meist privat finanziert, denn die Römer investieren nur Geld in Hygiene, wenn es einen messbaren Nutzen gibt. Deswegen gibt es auch keine Latrinen in großen, öffentlichen Gebäuden wie in den Amphitheatern und Kaiserforen; ja selbst im Kolosseum nicht!


    Hören wir abschließend noch den römischen Schriftsteller Plinius den Älteren (23 - 79 n. Chr.):


    "Doch wer die Fülle des Wassers sieht, das so geschickt in die Stadt geleitet wird, um öffentlichen Zwecken zu dienen - Bädern, Häusern, Rinnsteinen, Vorstadtgärten und Villen, wer die hohen Aquädukte betrachtet, die erforderlich sind, um die richtige Beförderung zu garantieren; wer an die Berge denkt, die deshalb durchstoßen, und die Täler, die aufgefüllt werden mussten, der wird zugeben, dass der Erdkreis nichts Bewunderungswerteres aufzuweisen hat."



    Straßennetze:


    Um die Bedürfnisse mit allerlei Gütern der Stadt Rom zu sättigen, war es nötig ein weit verzweigtes Straßennetz aufzubauen. Auch wenn der vornehmliche Grund zur Verlegung von Legionen diesen Ausbau voran trieb, so werden sie durch örtliche Händler zunehmend genutzt. Man kann davon ausgehen, das der gesamte Fernhandel über die Meere und Flüsse des Imperiums von statten geht, hier aber nicht weiter beleuchtet wird.
    Schon in der Frühzeit begann man die römischen Wege und Straßen nach einem gleichmäßigen System auszubauen. Einfach könnte gesagt sein: "Alle Wege führen nach Rom." Die Straßen werden dabei hauptsächlich von Militäreinheiten instand gesetzt, ihre Reparaturbedürftigkeit von Staatsbeamten geprüft. In Einzelfällen kommt es auch vor, daß Sklaven die Arbeiten verrichten, vorallem wenn es sich um Brückenbauten oder Tunnelanlagen handelt.


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    Straßenbau:
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    Bei der Planung einer Straße wählen die Landvermesser eine möglichst kurze, direkte Strecke. Deshalb sind die großen Römerstraßen auch so pfeilgerade ausgerichtet, um schnell und ohne große Umwege zum Ziel zu gelangen.
    Nachdem die Trasse gerodet ist, hebt man einen 1 m tiefen Graben aus, stampft den Untergrund fest und füllt Steine darauf, diese werden mit Mörtel verfestigt. Darauf kommen zwei Kieselschichten, die sich nach oben hin verjüngen. Die Deckschicht kann mit Sand, Kies oder Steinpflaster belegt sein.
    Um der Gefahr durch Frostaufbrüchen zu entgehen und damit keine Pfützen entstehen, werden die Straßen leicht gewölbt gebaut und seitlich Entwässerungsgräben angelegt. Die Straße besitzt zudem auf jeder Seite Randsteine, die sie einfassen.


    Manchmal kommt es auch vor, daß beim Bau einer Straße die Erde nicht ausgehoben wurde, sondern aufgeschüttet und die Oberfläche gepflastert. Ein solcher Fahrdamm heißt agger, sei bis zu 15 m breit und 1,5 m hoch, dient als Begrenzung oder sollte das Heer beim Marsch vor Übergriffen schützen. Die großen römischen Hauptstraßen sind bis zu 9 m breit.
    Der Straßenbau in Sumpfgebieten gestaltete sich etwas anders. Es wird ein fester Untergrund geschaffen, indem an beiden Straßenrändern starke Balken in Längsrichtung auf große Holzblöcke aufgelegt werden, die zuvor durch senkrecht in den Boden getriebene Pfähle fixiert sind. Diese Balken tragen dann quer aufgelegte dünnere Stämme, auf die eine Lage größerer, mit Lehm verbundener Steine und zuletzt eine Kiesschicht folgen.



    Brückenkonstruktionen:


    Ins Flussbett gerammte Holzpfähle dienen als Auflager für Konstruktionen aus Baumstämmen oder Balken und ermöglichen so die Überbrückung breiterer Flüsse. Diese sogenannten Bockbrücken sind heute weit verbreitet. Mit ihnen läßt es sich Täler und Flüsse an den Stellen überbrücken, an denen die Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird. Ein Fortschritt beim Bau der hölzernen Brücken ist die Benutzung von Steinen als Auflagefläche. Die Verwendung von Booten anstelle von festen Auflagen führt zur Schiffs- und zur Pontonbrücke. Diese Brücken dienen in erster Linie zu Kriegszwecken.
    Die Nordprovinzen und das rauhe Klima trieben die Techniker zu Spitzenleistungen im Brückenbau. Generell werden für den Unterbau Holzpfähle mit eisernen Pfahlschuhen verwendet, darauf Pfeiler aus großen Steinquadern gesetzt. Zur Anlage der Pfeiler wird in einem doppelten, mit Ton abgedichteten Spundwandrahmen aus Holz das Erdreich bis auf den festen Untergrund abgetragen, wie es bei der Römerbrücke über die Mosella geschah. Sie wurde 18 v. Chr. in Zusammenhang mit der Gründung der Stadt Augusta Treverorum errichtet. Von den 11 Pfeilern, der 370m langen Brücke, stehen 8 im Wasser. Nach Kämpfen im Jahre 69 n. Chr. musste sie wiederaufgebaut werden.


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    Brücke bei Augusta Treverorum


    Diese Brücken ruhen oft auf mehreren Pfeilern im Flussbett und werden entweder im Senkkastensystem gebaut, wobei man die Fundamente direkt auf den gewachsenen Fels des Flussbettes gründet, oder man rammt -wenn dieses Verfahren unmöglich ist- Pfahlroste als Pfeilerfundierung in das Flussbett. Um nicht zu viele Pfeiler setzen zu müssen - eine zu starke Verengung des Flussbettes erzeugt reißendere Strömung und damit erhöhte Unterspülungsgefahr - wagen sich römische Brückenbauer an Bogenöffnungen bis nahezu 50 m Breite, wie es z.B. bei der Trajanbrücke über die Danuvius und der 350 m langen Rhenusbrücke der Fall ist. Cäsar baute diese in zehn Tagen. Die Brückenpfähle, von denen jeweils zwei 1,5 Fuß dicke Balken mit einem Zwischenraum von zwei Fuß miteinander verbunden sind, wurden nicht wie gewöhnlich senkrecht in das Flussbett eingesetzt, sondern schräg nach vorn, sodass sie zur Flussrichtung stehen. Diesen gegenüber wurden zwei genauso verbundene Balken stromabwärts gegen die starke Flussströmung hingeneigt. Diese Balken sind oben mit eingelassenen Querbalken verbunden. Zusätzlich auf beiden Seiten Klammern angebracht, die diese Konstruktion auseinander halten. Über die Querbalken wurden Bohlen gelegt. Dadurch wurde die Konstruktion noch verstärkt. Zu alledem wurden noch Balken ebenfalls schräg zur unteren Flussseite gezogen, welche, wie Mauerbrecher vorgeschoben und mit dem ganzen Bau verbunden sind, um die Gewalt des Flusses abzufangen.


    Eine Sonderform römischer Brücken sind die Aquädukte. Oft hat man diese Bauwerke mit Straßenbrücken kombiniert. Durch die obere Gewölbereihe läuft das Wasser, darunter spielt sich der Straßenverkehr ab.



    Bogen und Gewölbe


    Keilsteintechnik:
    Bogen aus Natursteinblöcken oder Ziegeln werden mit Hilfe eines Lehrgerüstes errichtet, das nach Einfügung des Schlusssteines entfernt werden kann.


    Gußmörteltechnik:
    Mit Erfindung des opus caementicium neue Bautechnik, durch Puzzolanerde die keine Außenschalen aus Tuffstein oder Ziegel nötig macht. Der Mörtel wird in eine Holzschalung gegossen, die nach Verhärtung entfernt wird.


    Tunnelungen:


    In augusteischer Zeit wurden am Golf von Neapel mehrere Tunnel angelegt, durch die die Verkehrsverbindung nach Puteoli verbessert wurde, Vespasianus ließ am Furlopass (bei Pesaro) einen 38 m langen Tunnel für die via Flaminia bauen. Doch bleiben die Tunnelbauten Einzelstücke.


    Beispiel:
    Daß wir Römer nicht nur exzellente Ingenieure sind, sondern auch wirtschaftliche Betrachtungen in die Planung einer Wasserleitung einbringen, zeigt dieses Rechenbeispiel: 27,4 Manntage pro fertigen Meter Kanal, 43,3 Manntage pro Meter Tunnelbau und 85,2 Manntage pro Meter Aquädukt. Eine Talumfahrung mit einem Kanal wird also teurer als ein Aquädukt, wenn der Kanal dreimal länger als die eventuelle Bogenbrücke würde.




    Hafenbau:


    Der Bau künstlicher Häfen beschränkt sich zunächst wesentlich auf das Errichten einer Mole, die durch eine natürliche Bucht vom offenen Mehr abgetrennt wird. Ein sicheres Hafenbecken entsteht. Man verwendet normalerweise große unbehauene Steine, die im Meer aufgeschichtet werden, bis sie den Wasserspiegel überragen. In hellenistischer Zeit wurden darüber hinaus Häfen durch Ausschachtung eines Bassins angelegt, dies traf etwa für den Königshafen und den Kibotoshafen von Alexandria zu.
    Die frühen Römer entwickelten dann neue Techniken. Indem sie den opus caementicium als Material auch für unter Wasser gelegene Bauten verwendeten. Für diese Technik wurde ein aus Puteolanerde hergestellter Mörtel benötigt, der im Wasser erhärtet.


    Beispiel:
    Hafen von Puteoli: kein fester Steindamm wurde aufgeführt sondern 15 gewaltige Pfeiler, die durch Bögen miteinander verbunden waren, bildeten die berühmte 370 m lange und 15 m breite Mole.


    Vorgangsweise nach Vitruv:


    Wenn Puteolanerde zur Verfügung steht, wird die Mischung von Mörtel und Bruchstein in einen Senkkasten aus Holzpfählen, die in den Meeresboden gerammt und miteinander verklammter worden sind, geschüttet. Wo keine Puteolanerde vorhanden ist, verwendet man doppelwandige Senkkästen, die mit Ton und Sumpfgras abgedichtet werden. Auf diese Weise ist es möglich, das Innere des im Wasser stehenden Doppelwandkastens mit Hilfe von Schöpfgeräten leerzupumpen und trockenzulegen. Im Trocknen kann anschließend ein Fundament aus Bruchstein und Mörtel gelegt und das Mauerwerk aufgeführt werden. Für den Fall dass diese Kastenfangdamm-Methode wegen einer starken Meeresströmung nicht anwendbar sei, schlägt Vitruv vor, die Pfeiler an Land auf einer Plattform zu bauen und dann in das Meer hinabzulassen.
    Der Bau des Hafens von Ostia kann als das größte und technisch aufwendigste Projekt dieser Art gelten. Die Architekten haben Claudius dringend nahegelegt, aus Kostengründen vom Vorhaben eines Hafenbaus an der Tibermündung abzulassen. Tatsächlich musste dieser Plan als schwer durchführbar erscheinen, weil an der Küste vor Rom keine natürlichen Buchten existieren, die zum Hafenbecken hätten ausgebaut werden können. Claudius hielt aber an seiner Politik fest und ließ gleichzeitig hinter der Küstenlinie ein großes Becken ausheben und im Meer zwei Molen anlegen. Das künstlich geschaffene Bassin und die von den Molen umschlossene Wasserfläche bildeten dann zusammen den Hafen des Claudius.
    Beim Bau des Leuchtturms am Ende der westlichen Mole haben die Architekten sich durchaus unkonventioneller Techniken bedient. Sie versenkten einen großen Frachter, der für den Transport von Obelisken gebaut worden war und schufen so ein festes Fundament für das Bauwerk. Diese unter Nero vollendete Anlage wurde unter Traian noch durch ein weiteres, landeinwärts gelegenes sechseckiges Hafenbecken ergänzt.


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    Neben den militärischen Tätigkeiten stehen dem Hafen immense handelslogistische Schifffahrten gegenüber. Der Lebensstandard steigt allgemein, vor allem in den größer werdenden Städten. Die Handwerker stellen sich darauf ein und Händler beliefern die Verbraucher mit einer Vielzahl von Produkten. Die Lebensgewohnheiten der Menschen, die Ausstattung ihrer Wohnungen und die Gebrauchsgegenstände gleichen einander im ganzen Imperium. Bei allen sozialen Unterschieden gibt es eine einheitliche Lebensweise.
    Die Versorgung von Rom wird durch die CURA ANNONAE organisiert, wobei Getreide von den Provinzen Afrika und Ägypten, Öl, Wein und Garum von spanischen Provinzen angeschifft wird. Dazu noch erlesene Produkte wie Datteln, Falerner Wein, Perlen und Weihrauch usw. aus dem fernen Osten.


    Doch ohne die ingenieurtechnischen Meisterleistungen wäre Rom heute nicht das was es ist, ein mächtiges, blühendes Imperium.

  • Römische Philosophie


    Lucius Sabbatius Sebastianus



    Geschichtliche Entwicklung:


    Zu Beginn des zweiten Jahrhunderts v. Chr. nahm in Rom die Bedeutung des Staatkults ständig ab. Nur in den ländlichen Gebieten und in den Provinzen, in denen Kolonisten aus Italien wohnten blieb der Staatkult teilweise erhalten und hatte noch Bedeutung.
    In Rom passte die bäuerliche Religion nicht mehr zu den neuen großstädtischen Lebensbedingungen. Durch Zuwanderungen aus dem Orient änderte sich auch die Zusammensetzung der Bevölkerung. In der römischen Oberschicht führte die Berührung mit der hellenistischen Welt zu radikalem Rationalismus. Alles, was mit dem Verstand nicht fassbar war, lief Gefahr, angezweifelt zu werden. Um die Lebenshaltung der aristokratischen Oberschicht zu rechtfertigen wurde anfangs die griechische Philosophie benutzt. Im Verlauf des fortschreitenden Verfalls der alten Lebensordnung empfand man die Philosophie als festen Rückenhalt in kritischen Lebenslagen. Die politischen und philosophischen Arbeiten Ciceros (106-43 v. Chr.) dazu gehören 'De re publica', 'De officiis', 'De legibus' u.a, stellen den Versuch dar, wesentliche Elemente der griechischen Philosophie in Rom heimisch zu machen und die Ideologie der römischen Führungsschicht zu erneuern. Aus der Kopie und Übertragung der griechischen Philosophie erwuchsen die geistige Auseinandersetzung, das Bewusstsein eigener Art und eigener Werte, die Profilierung und Artikulation des spezifisch Römischen. So stellte sich für die Römer jetzt die Frage nach der Bedeutung der einzelnen Person (individuum) und nach deren Einordnung in Staat und Gesellschaft (commune). Die römische Philosophie sah es als ihre Aufgabe an, dem Menschen hilfreich zur Seite zu stehen. Der Schwerpunkt der Philosophie verlagerte sich damit von der Spekulation über die Natur und deren Hintergründe auf die Ethik: Auf die Lehre vom praktischen Handeln und den dafür gültigen Begründungen. Die Philosophie vollzog durch Rom eine "ungriechische" Hinwendung zum einzelnen Menschen und wird zu einer Form von Seelsorge. Vorwiegend für Gebildete war die Philosophie Religionsersatz. In der zweiten Hälfte des zweiten Jahrhundert v. Chr. (150-100 v. Chr.) fand die Philosophenschule der Stoa große Beachtung. Die Lehre Epikurs hatte nur in den Wirren der ausgehenden Republik viele Anhänger, als sein Grundsatz, das öffentliche Leben zu meiden, aktuell war. Zu Beginn des ersten Jahrhunderts v. Chr. bildete sich die Richtung der Neupythagoreer. Sie war mehr eine Sekte als eine Philosophenschule. Der Einfluss ihrer Zahlenmystik und Theologie (unter anderem Seelenwanderung, Unterweltsgericht) auf die augusteische Religiosität und Dichtung (besonders auf Ovid) war sehr groß.



    Die philosophische Schule der Stoa


    Die Schule der Stoa wurde gegen 300 v. Chr. in Athen durch Zenon eröffnet. Das Schullokal war eine Säulenhalle (griechisch: Stoa). Der Ausbau zu einem geschlossenen philosophischen System erfolgte durch Chrysip (281-208 v. Chr.). Die Hauptvertreter der 'mittleren Stoa' waren Panaitos (um 180-110 v. Chr.) und Poseidonios (131-51 v. Chr.). In der Physik (=Naturphilosophie) denken die Stoiker materialistisch. In der Natur herrscht eine strenge Gesetzmäßigkeit, die sie 'Logos' - also Vernunft - oder 'Gott' nennen. Da Gott in allem ist, geschieht alles sinnvoll, ist unabänderliches Schicksal, eine Folge göttlicher Vorsehung. Die Betrachtung der wohlgeordneten Welt sollte den Menschen erbauen und außerdem mahnen, in Übereinstimmung mit der Harmonie der Natur zu gelangen. Da der Mensch mit seiner Vernunft Teil des 'Logos' der gesamten Natur ist, kann er die göttliche Gesetzmäßigkeit erkennen und sein Leben danach ausrichten. Naturgemäßes Leben ist gleichzeitig vernunftgemäßes Leben und bedeutet Glückseligkeit. In der Frage, auf welche Weise Erkenntnis gewonnen wird, sind die Römer Empiriker. Der menschliche Geist ist bei der Geburt "eine unbeschriebene Tafel" (tabula rasa). Die stoische Dialektik erörtert, wie man zu wahren Erkenntnissen kommen kann und wie man diese als solche beweist und von falschen unterscheidet.
    Der Schwerpunkt der Stoa liegt in der Ethik. Die Tugend ist der oberste Wert. Alles andere ist unwichtig!
    Die Ethik bildet sich aus der Erkenntnis eines einzelnen Menschen oder einer Gesellschaft, dass bestimmte Verhaltensweisen nützlich und gut, andere aber schädlich und schlecht sind. Die Tugend bestimmt das richtige Handeln im ethischen Sinn. Jede Tugend ist eine "Disposition", die den Menschen befähigt, seine Handlungen sittlichen Motiven unterzuordnen.
    Die Tugenden veranlassen, dass die richtige Entscheidung getroffen wird. Sie sind jedoch nicht angeboren, sondern müssen durch Lernen, Erfahrung und Wissen, also durch die Vernunft erworben werden.
    Tugend ist nur dann möglich, wenn man die Gesetzlichkeit der Natur und die Stellung des Menschen darin erkennt. Der Mensch handelt nur dann naturgemäß, wenn er seiner in ihm angelegten Vernunft (als Teil des Weltlogos) gehorcht. Richtige Erkenntnis kann nur dann gewonnen werden, wenn die Leidenschaften ausgeschaltet werden. Sie behindern den Menschen in seinem vernunftgemäßen Handeln und lassen Minderwertiges als wertvoll und Wertvolles als minderwertig erscheinen. Sind sie überwunden, ist der Mensch im Zustand der 'apatheia', der Leidenschaftslosigkeit. Das ermöglicht es ihm 'weise' zu sein: Er sieht das Notwendige ein und führt es auch durch, er steht über allem und ist souverän. Leidenschaften sind alle Empfindungen, bei denen Lust oder Schmerz gefühlt werden, also: Begierde, Zorn, Angst, Neid, Freude, Liebe, Hass oder Missgunst. Die Vernunft des Menschen erlaubt es, diese 'Leidenschaften' als Zorn, Schmerz oder Mitleid zu empfinden.
    Höchstes Ideal der Stoa ist es, ein 'Weiser' (sapiens) zu sein. Der 'Weise' lebt in völliger "stoischer" Leidenschaftslosigkeit: er ist im Besitz der Tugend (des virtus) und dadurch des Glücks. Für ihn zählt nur das moralisch Gute oder Schlechte. Der 'Weise' entscheidet sich nur dann für das 'Vorteilhafte' (zum Beispiel Gesundheit, Besitz, Ehre), wenn es mit seiner Tugend (z.B. den Sinn für Gerechtigkeit) vereinbar ist. Das Glück, das er empfindet, wird auch nicht durch 'Unvorteilhaftes' (zum Beispiel Schmerz, Krankheit und Armut) beeinträchtigt. Allein auf der Bewahrung der Tugend beruht das Glück. Mit anderen Worten: Was der gewöhnliche Mensch als minderwertig oder schlecht betrachtet (Alter, Krankheit, Tod etc.) oder als kostbar ansieht (Leben, Ehre, Besitz etc.), das ist für den Stoiker weder gut noch schlecht. Es ist 'gleich-gültig'. Das Glück des 'Weisen' wird auch dann nicht beeinträchtigt, wenn er im Gefängnis verhungert oder grausam gefoltert wird. In den Wechselfällen des Lebens ist er innerlich frei. Brutus und Cato Uticensis, die schärfsten Gegner Cäsars, bezogen angesichts der - ihrer Meinung nach - herrschenden 'Willkür eines Tyrannnen' aus der stoischen Philosophie das Gefühl innerer Freiheit
    Im Zuge der römischen Ausprägung der Stoa wird das 'Ideal des Weisen' mit dem großen Ganzen in Zusammenhang gebracht, in dem das Individuum nur ein Teil ist und dem gegenüber es Pflichten zu erfüllen hat. Bestimmte Gegebenheit werden aus dem Bereich des 'Gleich-Gültigen', des weder gut noch Schlechten, herausgenommen und erhalten einen Stellenwert: Ehe, Familie, Staat. Der starke Einfluss der Stoa auf die führenden Schichten Roms beruhte auf deren Anerkennung politischer Tätigkeit, vor allem aber auf der Möglichkeit, römisches Sendungsbewusstsein und römische Weltherrschaft stoisch zu interpretieren (Rom vertritt den 'Logos', die Weltvernunft, indem es überall für Friede, Ordnung und Gesetzmäßigkeit sorgt!).
    Die wichtigsten Vertreter der Stoa waren während der Kaiserzeit die Römer Seneca (4 v. Chr.- 65 n. Chr.), Epiktet

    Sim-Off:

    (60-140 n. Chr.) und Kaiser Marc Aurel (reg. 161-180 n.Chr.)


    Mit seinen belehrenden Dialogen und Briefen war Seneca in erster Linie ein wichtiger römischer Vermittler der Philosophie der Stoa. Im Mittelpunkt seiner philosophischen Schriften standen die Fragen der Ethik. Mit großem Pathos und rhetorisch sorgfältiger Stilisierung versuchte er zur inneren Unabhängigkeit des Individuums hinzuführen, nicht zuletzt die Bedeutung des Todes für die menschliche Existenz zu relativieren. Die humane Grundhaltung, die Seneca in Rom verbreitete, führte letztendlich zur vollen Anerkennung der Sklaven als Menschen.
    Epiktet, ein ehemaliger Sklave, bekennt: "Wir sind alle Brüder und haben in gleicher Weise Gott zum Vater". Dies verpflichtet zu Gerechtigkeit (Rechtsgleichheit), Humanität und Nächstenliebe. An anderer Stelle heißt es: "Ich bin frei und habe kein Ding und keinen Menschen über mir".



    Der Epikureismus


    Gründer dieser philosophischen Schule war Epikur aus Samos (341-270 v. Chr.). Wie bei Zenon, dem Begründer der Stoa, liegt der Zweck der Philosophie nicht so sehr in der Wahrheitsfindung, sondern in der Wegweisung zum Glück für den einzelnen Menschen. Weitere Gemeinsamkeiten mit der Schule der Stoa sind: 1) Einziges Mittel der Erkenntnis ist die Vernunft 2) Tugend und Seelenruhe sind Voraussetzungen der Glückseligkeit 3) Geringschätzung der Güter dieser Welt.
    Epikur will den Menschen vom Druck des verhängten Schicksals (fatum) befreien. Die Weltanschauung der Stoiker, dass das Leben durch das Schicksal bestimmt wird, lehnt er ab. Durch die Einsicht in die Gesetze der Natur sollen die Menschen von aller Angst befreit, jedoch auch ihre Grenzen aufgezeigt werden. Nach der Philosophie der Stoa herrscht in der Natur (Welt) eine strenge Gesetzmäßigkeit, die sie 'Logos' oder 'Gott' nannten. Da sie Gott in allem sahen, war alles, was geschah, unabänderliches Schicksal. Nach der Naturlehre des Epikurs gibt es unzählige Welten, die aus Atomen zusammengefügt sind, die der unseren teils ähnlich, teils unähnlich sind. Auch Körper und Seele bestehen aus ihnen. Die Götter wohnen in den Bereichen zwischen den Welten, ohne auf diese und die Menschheit einzuwirken. Kein Gott hat die Welt geschaffen und kann in ihren Ablauf eingreifen. In dem Weltprozess läuft nicht alles nach dem Kausalitätsprinzip ab, es gibt auch Zufälle. Damit fügt Epikur der Atomlehre Demokrits etwas entscheidend Neues hinzu. Auf den Menschen übertragen, bedeutet die Möglichkeit eines Zufalls, dass die Willensfreiheit nicht verloren geht. Ein Verlust der Willensfreiheit würde nach Epikur eine erhebliche Störung des Lebensgenusses zur Folge haben. Die Naturlehre Epikurs sollte den Menschen außerdem die Furcht vor den Göttern und einem ungewissen Jenseits nehmen.
    Nach Epikur ist alles, was die Sinnesorgane aufnehmen, wahr. Aus wiederholten Wahrnehmungen bilden sich Allgemeinvorstellungen und Begriffe. Wahrheitskriterien sind bei der Beurteilung eines Tatbestandes die durch die Sinneswahrnehmungen zurückführbaren Lust- und Unlustgefühle. Letztendlich beruht jede Erkenntnis auf den Wahrnehmungen der Sinne (= Erkenntnistheorie des Epikur).
    Mit Hilfe seiner Erkenntnistheorie erkennt Epikur die Lust als den höchsten Wert. Lust ist der Zustand der Freiheit von körperlichem Schmerz und seelischer Unruhe. Epikur sprach davon, dass man den geistigen Genüssen den Vorzug geben solle vor den körperlichen. Außerdem dürfe man nicht blind und gierig den nächst besten Genüssen nachgeben, sondern müsse eine "Messkunst" anwenden, die auf das Ganze des Lebens ausgerichtet ist. Er warnt davor, sich mit einer momentan gierig ergriffenen kleinen Lust eine in Aussicht stehende größere Lust zu verscherzen. Das Wort des Horaz "Carpe diem" (Pflücke, genieße den Tag) meint nicht die Unersättlichkeit des Lebensgenusses, sondern die Aufgeschlossenheit für die Werte des Daseins. Diese Werte drohten im harten Pflichtensoll der Stoa verloren zu gehen. Die Kernaussage der Ethik Epikurs lautet: Das sittlich Gute besteht in der Lust. Die entsprechende praktische Anweisung ist: "Begehre und genieße!" Was 'gut' ist, ergibt sich aus dem Begehren: "Weil mir etwas gefällt und Lust bringt, deswegen nenne ich es gut; weil etwas mir nicht gefällt, deswegen nenne ich es nicht gut". (Aristoteles sagte es genau umgekehrt: "Weil etwas gut ist, darum gefällt es mir".)
    Um frei von innerer Unruhe zu sein, muss man tugendhaft leben. Ferner sollte man so besonnen sein, um herausfinden zu können, welches 'Lustgefühl' kein späteres 'Unlustgefühl' bewirkt. Jeder Mensch gewinnt so die Freiheit, sein Leben selber zu gestalten. Materielle Güter sind nicht erforderlich. Um Glückseligkeit zu empfinden, muss man ganz in der Gegenwart aufgehen können. Furcht vor der Zukunft braucht man nicht zu haben. Auch die Todesfurcht ist unbegründet. Körper, Geist (animus) und Seele (anima) stellen für die Dauer des Lebens eine Einheit dar. Da die Seele unsterblich ist und sich Sterbliches nicht mit Unsterblichem verbindet, existiert beim Eintritt des Todes kein Subjekt mehr das darüber Schmerz empfinden könnte. Epikur: "Solange wir noch da sind, ist der Tod nicht da. Stellt sich aber der Tod ein, sind wir nicht mehr da."
    Epikur betrieb seine Schule in einem Garten. Seine Schüler, zu denen auch Siron, der Lehrer Vergils gehörte, nannte man "die aus dem Garten". In Rom wurde der Epikureismus im wesentlichen durch den Dichter Lukrez (95-55 v. Chr.) verbreitet. In seinem unfertigen Lehrgedicht 'De rerum natura' (=Über das Wesen der Welt) verkündet er die Lehre Epikurs. In den Wirren der 'Späten Republik' fand sie in den Kreisen um Horaz, dem jungen Vergil und Maecenas (Freund und Berater des August, Förderer der Dichter; nach ihm spricht man heute noch vom Mäzenatentum) fand sie rasch Anklang. Insbesondere beeindruckte in dieser Zeit die Aussage Epikurs, das öffentliche Leben zu meiden. Im Gegensatz zur Lehre der Stoa hinterließ der Epikureismus im Christentum keine Spuren.



    Der Eklektizismus - der skeptisch auswählende Mensch


    Die Lehren der griechischen Philosophenschulen wurden in Rom nicht widerspruchslos hingenommen. Dies lag insbesondere an der Abneigung der Römer gegen starre theoretische Systeme. Wer sich für Philosophie interessierte, wählte aus den verschiedenen Systemen pragmatisch das ihm richtig Erscheinende aus (Eklektiker = Auswählende). Bei der Auswahl spielte es eine Rolle, ob die philosophischen Aussagen zur praktischen Orientierung und zum Ziel gerichteten Handeln benutzt werden konnten.
    Sowohl die Stoiker als auch die Epikureer verwendeten eine dogmatisch festgelegte Methode. Diese starre Regelung löste bei den Römern Skepsis aus. So treffen wir in der Philosophie römischer Ausprägung den Skeptizismus, greifbar in der Mittleren und Neueren Akademie. Die Skepsis der Akademie richtet sich auf die Fragen: Wie können wir zu einer absoluten Wahrheitsfindung kommen? Wie ist das Verhältnis von objektivem Wahrheitswillen und der praktischen Verwirklichung? Im Jahre 155 v. Chr. waren durch eine Gesandtschaft von griechischen Philosophen in Rom diese Fragen aufgeworfen worden. Karneades (214-129 v. Chr.), einer der Väter des Skeptizismus, hielt an einem Tag eine Rede zum Lob der Gerechtigkeit, der man wegen der einleuchtenden Beweise beipflichtete. Am nächsten Tag hielt er eine Rede gegen die Gerechtigkeit, die man ebenso einleuchtend fand, obwohl Karneades daraus folgerte, dass es überhaupt keine Gerechtigkeit gebe und sogar forderte, die Römer müssten ihre Eroberungen schleunigst herausgeben. - Angesichts der Schwierigkeit, zu einer objektiven Wahrheitssicherung zu kommen, verlegte man sich auf eine auf Ausgleich bedachten Haltung gegenüber allen Systemen. Man hielt es für gut und wahr, was man Gutes in den Systemen fand. Typisch für diese Haltung war Cicero (106-43 v. Chr.).
    Cicero rechnet sich in seiner Erkenntnislehre zur Akademie gehörig. In seinen ethischen Anschauungen überwiegt das stoische Denken, ebenso in seinen Betrachtungen zu menschlichen Fragen. In seinen Werken fließen die Gedanken der verschiedensten Schulen zusammen. Ciceros Verdienst ist es, das philosophische Gedankengut an das allgemeine Bewusstsein vermittelt und damit das praktische Verhalten der Zeitgenossen tief beeinflusst zu haben.

  • Caius Iulius Seneca


    Vom Leben des Caius Julius Caesar
    (13. Juli 100 v. Chr. – 15. März 44 v. Chr.)



    Das eindrucksvolle, brutale aber auch heroische Leben des Caius Julius Caesar.
    Geboren wurde Caius Julius Caesar am 13 Juli des Jahres 100 v. Chr. in der Subura, einem überbevölkerten Massenwohnviertel Roms. Seine Eltern waren der gleichnamige C. Iulius Caesar und Aurelia.
    Er entstammte dem altrömischen patrizischen Adelsgeschlecht der Julier. Das Geschlecht der Julier leitet seine Herkunft auf den Sohn des Aeneas ab, welcher wiederum der Sage nach der Sohn der Venus war.
    Caesar hatte zwei Schwestern, Iulia maior und Iulia minor, welche die Großmutter des späteren Kaiser Augustus war.
    Den größten Einfluss in Caesars Kindheit hatte seine Mutter Aurelia, welche ihm auch den Rhetor und Gelehrten M. Antonius Gnipho als Lehrer aussuchte. Caesar wurde anfangs in der griechischen Klassik und Philosophie geschult. Die Ausbildung im Bereich der Klassik führte später sogar dazu, dass er eine Verssammlung und Werke wie „Lob des Herkules“ oder „Ödipus“ verfasste. Auch ist bekannt, dass er teilweise die Werke „De bello Gallico“ und „De bello Civilo“ verfasste.
    Als Caesar 16 Jahren alt war, im Jahre 84 v. Chr., starb sein gleichnamiger Vater in Pisa. Zuvor hatte Caesar noch die Männertoga von ihm erhalten.
    Im darauffolgenden Jahr wurde Caesar durch den Einfluss seiner Mutter und Tante zum Flamen Dialis ernannt, einem Priester des Jupiter. Durch dieses Amt wurden ihm auch Ehrungen, wie ein Platz im Senat und das Tragen eines Priestergewandes zuteil.
    Im seinem 17. Lebensjahr verlobte sich Caesar mit Cossutia, welche aus dem Ritterstand war und einen sehr reichen Vater hatte. Die Ehe mit Cossutia wurde nicht geschlossen, da Caesars Priesteramt eine Patrizier-Ehe vorschrieb.
    Nun ehelichte er Cornelia, die Tochter des Lucius Cornelius Cinna, welche ihm im Jahre 81 v. Chr. Julia gebar.
    Cinna war ein Feind des damaligen Diktators Sulla. Sulla verfolgte seinen Feind Cinna und forderte Caesar auf, sich von Cornelia zu trennen, sodass Caesar nicht mehr mit seinem Feind Cinna verwandt war. Caesar weigerte sich.
    Deshalb musste er aber das Amt des Flamen Dialis niederlegen, er verlor die Mitgift seiner Frau und verlor zusätzlich Erbansprüche gegenüber seinem Geschlecht. Nun war Caesar gezwungen, sich aus dem öffentlichen Leben zurückzuziehen und jede Nacht einen anderen Schlupfwinkel zu suchen. Dazu litt er noch an einem viertägigen Wechselfieber, welches sich zusehends verschlimmerte. Für eine Zeit lang musste der Julier Rom sogar verlassen, da er zusätzlich geächtet worden war. Seine sullanischen Verfolger griffen ihn im sabinischen Gebiet auf, doch Caesar konnte sich mit zwei Talenten Gold freikaufen. Zu seinem Glück konnten die vestalischen Jungfrauen, Aurelius Cotta und Mamercus Aemilius seine Begnadigung bei Sulla herausschlagen.


    Nun wurde er mit 19 Jahren Offizier im Stab des Marcus Minucius Thermus, einem Propraetor und Statthalter der Provinz Asia. Er ging dem Auftrag nach, eine bithynische Flotte zu rüsten. Die „Corona Civica“ wurde Caesar dort verliehen, als er bei der Belagerung der Stadt Mytilene auf Lesbos einem römischen Bürger in der Schlacht das Leben rettete. Um die Belagerung schnell zu beenden, wurde der Julier längere Zeit zu diplomatischen Zwecken zum König Nikomedes von Bithynien gesandt. Man sagt Caesar nach, dass er ein Verhältnis mit ihm hatte. Später bekam er wahrscheinlich eine Verwaltungsaufgabe im Stab des Thermus.
    Kurz diente Caesar auch unter Isauricus in Kilikien, wo man gegen die Seeräuber kämpfte.
    Nachdem er vom Tod des Diktators Sulla gehört hatte, kehrte Caesar wieder nach Rom zurück, da er seine politische Karriere weiter verfolgen wollte. Er wurde durch seine umfangreichen und häufigen Gastmähler ziemlich beliebt. Er wurde Magistratsbeamter, welcher Mitglied der „vigintisexviri“ ist.
    Als Anwalt klagte der Julier gegen den ehemaligen Consul Cornelius Dolabella und den Reiteroffizier Gaius Antonius, welche beide Anhänger Sullas Partei waren. Die beiden hatten verschiedene Provinzen ausgebeutet, doch durch deren Freisprechungen musste Caesar Rom wieder verlassen, um den „Sullanern“ aus dem Weg zu gehen. Die Führer der Popularen(Partei des einfachen Volkes) wurden nun auf ihn aufmerksam. Sie merkten, dass Caesar sich intensiv für die Popularen einsetzte.
    Als Caesar im Winterhalbjahr eine Studienreise nach Rhodos unternahm, wurde er von Piraten gefangen genommen. Die Seeräuber nahmen ihn als Geisel und forderten ein Lösegeld von 20 Talenten. Caesar höhnte, und wies sie darauf hin, wen sie vor sich stehen hatten. Er verlangte von ihnen, dass sie ein Lösegeld von 50 Sesterzen für seine Person festsetzten50 Sesterzen für seine Person verlangten. Zu Beginn hatte er seine Diener und Begleiter losgeschickt, um das Lösegeld aufzutreiben. Angeblich lebte er wie ein König unter den Piraten und drohte ihnen sie alle aufzuhängen. Durch das bezahlte Lösegeld war Caesar nach ungefähr 40 Tagen wieder auf dem Meer. Er stellte eine private Flotte auf, zog gegen die Seeräuber und besiegte diese. Sofort bat er beim Prokonsul Iunius Iuncus aus der Provinz Asia um Erlaubnis, die Piraten kreuzigen zu dürfen. Es wurde ihm jedoch untersagt, woraufhin er die Seeräuber auf eigene Faust in Pergamos kreuzigen ließ. Doch zuvor hatte er sie erdrosseln lassen, ein frühes Anzeichen seiner Milde. Das bezahlte Lösegeld der Piraten strich Caesar selbst ein, um einen Teil seiner immensen Schulden zu begleichen. Nun unternahm er doch noch die Studienreise nach Rhodos, um sich bei dem berühmten Redelehrer Apollon Molon in der Redekunst verbessern zu können.
    Da die Praefecten des König Mithridates in der römischen Provinz Asia waren und alles verwüsteten, setzte Caesar mit selbstaufgestellten Hilfstruppen nach Asien über und vertrieb die Eindringlinge. Zusätzlich konnte er noch die unschlüssigen Städte dazu bringen, dass sie Rom die Treue hielten.
    74 war Caesar noch kurz auf Kilikien, um dem vom Senat ernannten Praetor Marcus Antonius sein Wissen im Krieg gegen die Seeräuber weiterzugeben.
    73 v. Chr. erreichte Caesar die schlechte Nachricht, dass sein Verwandter und Priester Caius Aurelius Cotta gestorben war. Daraufhin reiste er nach Rom und trat erfolgreich die Wahl zum Nachfolger des Priesterkollegiums der Pontifices an.
    In dieser Zeit und bis zu Beginn der gallischen Kriege knüpfte er viele Verbindungen, woraus er später noch Nutzen ziehen würde. Auch für weniger angesehene Männer setzte er sich ein, damit sie später von ihm abhängig waren und er mächtiger wurde.
    Caesar war wahrscheinlich nicht an der Bekämpfung des Sklavenaufstandes unter Spartacus beteiligt. Aus dieser Zeit liegen wenig Informationen darüber vor.
    Nachdem er auch noch zum Militärtribun ernannt wurde, gelangte er in das erste höhere Amt:
    69 v. Chr. stieg er mit der Quaestur in den Cursus Honorum ein.
    Kurz zuvor waren seine Tante Julia und seine Frau Cornelia im Alter von 29 Jahren gestorben. Beim Leichenzug seiner verstorbenen Tante, welche Witwe des Marius war, ließ er Bilder des seit Sullas Restauration verhassten Marius herumtragen, was den Optimaten(Partei der Aristokraten) sicherlich Missvergnügen bereitete, das Volk aber, das seinen Helden Marius nicht vergessen hatte, mit Beifall zur Kenntnis nahm.
    Bei der Beerdigung seiner verstorbenen Frau Cornelia sprach Caesar eine unübliche Leichenrede, offenbar mit großzügigen Gaben an das Volk, was ihn erneut umso beliebter machte.
    Nun ging Caesar die Restzeit als Quaestor nach Hispania. Dort diente er als Feldquästor dem Proprätor Antistius Vetius. Dieser beauftragte Caesar die Gerichts- und Kreistage zu besuchen. Zusätzlich war er Aufseher über die Finanzen.
    Sueton überliefert uns folgendes aus diesem Jahr: Bei einer Gerichtsverhandlung in Gades (heute Cadiz) besuchte Caesar den Herkulestempel. Beim Anblick einer großen Statue Alexanders des Großen, welche in der Nähe stand, musste Caesar laut aufseufzen und bedauern, dass Alexander in seinem Alter schon die ganze Welt erobert hatte und er selbst noch nichts bemerkenswertes geleistet hatte.
    Sofort forderte er seine Entlassung, um in Rom die Gelegenheit zu größeren Unternehmen zu erhalten. In der vorherigen Nacht war Caesar auch durch einen Traum beunruhigt worden. Er hatte geträumt, dass er seine Mutter vergewaltigt habe. Traumdeuter deuteten ihm, dass dies die Herrschaft über die Welt bedeute.
    Caesar reiste aus Hispania ab. Auf dem Rückweg nach Rom durchquerte er die Provinz der transpadanischen Gemeinden. Man sagt Caesar nach, dass er dort einen Aufstand geplant hatte, welcher aber durch die Stationierung zweier Legionen in Italien vereitelt wurde. Dieser angebliche Plan scheint aber für Caesars jüngere Jahre unwahrscheinlich. Sein späteres Engagement für die Erhaltung des Bürgerrechts für Transpadaner wurde zunächst noch stark vom Senat angefochten, doch später(49) konnte Caesar es schließlich durchsetzen.
    Zurück in Rom nahm Caesar den Sitz im Senat ein und heiratete erneut, diesmal Pompeia, eine reiche Enkelin des Sulla. Mir ihrem Geld konnte er sich seinen weiteren politischen Aufstieg finanzieren.
    Zunächst wurde Caesar Aedil Curator über die Via Appia, ein Aufseher über die Instandhaltung der Infrastruktur.
    Politische Aufmerksamkeit errang Caesar zusätzlich durch eine Nacht- und Nebelaktion, bei der er die restaurierten Siegestrophäen des Marius, einst von Sulla vom Kapitol entfernt, wieder aufstellen ließ, was ihm mal wieder den Jubel des Volkes einbrachte.
    Catilina plante die Ermordung der beiden Consuln L. Aurelius Cotta und L. Manlius Torquatus. Die Consuln wurden jedoch noch rechtzeitig gewarnt. Man behauptete, dass Caesar daran beteiligt war, doch man konnte ihm nichts nachweisen. Caesar hätte wohl kaum der Ermordung seines Verwandten Aurelius Cotta zugestimmt.
    Im Jahre 66 wurde der Julier schließlich zum culurischen Aedil gewählt, welcher z. B. die Aufgabe der Überwachung verschiedener Gebäude, wie etwa Tempel, Bäder, Plätze und der Märkte hatte. Zusätzlich sollte er als Aedil Zirkusspiele veranstalten. Caesar veranstaltete großartige Spiele, welche er aber selbst finanzieren musste. Die finanzielle Unterstützung bekam er wahrscheinlich von seinem Mit- Aedil M. Bibulus. Und zu Ehren seines Vaters veranstaltete Caesar auf eigene Kosten glänzende Gladiatorenkämpfe, bei denen angeblich 320 Gladiatorenpaare in Silberrüstungen gegeneinander gekämpft haben sollen.
    Durch die Ausgaben handelte sich Caesar eine enorme Schuldenlast ein. Doch dafür machte er sich wiederum beim Volk umso beliebter, denn das Volk liebte die Spiele.
    Im Frühjahr 63 ließ sich Caesar zur Wahl des Pontifex Maximus aufstellen, da Quintus Metellus Pius, der frühere Pontifex Maximus, gestorben war. Normalerweise ließen sich nur ehemalige Consuln oder andere verdiente Männer zur Wahl aufstellen, Caesar war eher ein Hinterbänkler im Senat.
    Um bei der Partei der Popularen Stimmen zu gewinnen, gab sich Caesar Mühe. Er beteiligte sich wieder an Prozessen gegen ehemalige Anhänger des Sulla, wie z. B. den Optimaten C. Calpurnius Piso. Auch verteidigte er einen numidischen Klienten, den er in seinem Haus verbarg, um ihn vor der Verhaftung zu bewahren. Verschiedene Sullaner fanden den Tod, da Caesar als Leiter des Gerichtshofes an deren Verurteilungen mitwirkte. Als Richter sorgte Caesar für Aufsehen, da er mit einigen anderen Richtern das Todesurteil über den Sullaner Senator C. Rabirius fällen konnte. Die Anklage lautete Teilnahme am Mord des Saturnius im Jahre 100 v. Chr.. Rabirius konnte jedoch durch einen Trick freigesprochen werden. Durch diese Hinrichtungen konnte Caesar Stimmen für sich gewinnen. Zusätzlich bestach er einen Teil der Wahlkomitien. Er wurde zum Pontifex Maximus gewählt.
    Bei der 2. catilinischen Verschwörung hatte Catilina die Machtübernahme Roms geplant. Hierzu hatte er unter anderem Männer aus den Kolonien zusammengetrommelt. Cicero jedoch konnte die Verschwörung aufdecken. Catilina floh aus Rom in sein Heerlager. Der Senat erklärte ihn zum Staatsfeind. Einige keltische Gesandte, welche zu Catilina gehörten, befanden sich in Rom. Dort wurden sie gefangen genommen. Im Concordiatempel berief man eine Senatssitzung ein, bei welcher der Tod der Gefangenen gefordert wurde. Caesar bewies eine außerordentliche Redekunst und konnte den Senat umstimmen. Er forderte folgendes Urteil: Lebenslange Haft und Entziehung der Güter der Angeklagten. Doch nun erhob sich Marcus Porcius Cato, ein späterer Caesarfeind. Er forderte durch eine engagierte Rede wiederum die Todesstrafe für die Gefangenen. Der Senat schwenkte erneut um und entschied sich letztendlich für die Todesstrafe. Die Gefangenen wurden davon geschleppt und noch in der gleichen Nacht erdrosselt. Als Caesar den Tempel verließ, wurde er von Männern aus der Wachmannschaft, welche vornehmlich aus dem Ritterstand waren, mit dem Schwert bedroht. Caesar konnte durch Freunde gedeckt entkommen, hielt sich dem Senat aber im folgenden Jahr fern. Der Julier hatte noch genug Unterstützung im Volk, welches die Optimaten durch eine Verfolgung Caesars nicht noch mehr reizen wollte.
    Im Jahre 62 v. Chr. trat Caesar schließlich seine Praetur an. Bei diesem Amt erhoffte er sich eine Entlastung seiner Schulden durch die Statthalterschaft in einer Kolonie, wie es nach jeder Praetur üblich war. Während seiner Praetur schlug er vor, den Neubau des Jupitertempels dem Optimaten Catulus zu entziehen und dem Gnaeus Pompeius Magnus zu übergeben, was aber abgelehnt wurde. In dieser und der folgenden Zeit wurde Caesar immer berühmter und beliebter. Er empfing sogar die unbedeutendsten Personen in seinem Haus. Er gab Feste, welche seine Beliebtheit nur noch mehr steigerten.
    Lucius Vettius, der angeblich in die catilinische Verschwörung eingeweiht war, legte dem Richter des Sondergerichts, Novius Nigert eine Liste weiterer Verschwörer der Catalina- Verschwörung vor. Unter den Namen war auch Caesars. Caesar jedoch setzte sich heftigst zur Wehr und wies darauf hin, dass er die Verschwörung selbst bei Cicero zur Anzeige gebracht hatte, was dieser auch bestätigte. Das Volk zerrte daraufhin Vettius von der Anklägertribüne und prügelte ihn halb tot. Sein Haus ging in Flammen auf. Caesar ließ ihn samt dem Richter Novius Niger ins Gefängnis werfen.
    Beim Fest der Bona- Dea war Caesar als Pontifex Maximus der Gastgeber. Es war Männern allerdings untersagt diesem Fest beizuwohnen, woraufhin Caesar zu dieser Zeit bei Freunden war. Eine Dienerin von Caesars Mutter Aurelia entdeckte auf dem Fest jedoch den designierten Quästor P. Clodius Pulcher, als Frau verkleidet. Aurelia stellte ihn zur Rede und ließ ihn aus dem Haus werfen. Das Fest wurde abgebrochen. Clodius hatte geplant, sich heimlich mit seiner Geliebten zu treffen, Caesars Gattin Pompeia. Die Ehe war jedoch ohnehin unglücklich gewesen. Caesars Liebesaffären waren in Rom bekannt und außerdem zog er keinen Nutzen mehr aus Pompeia. Er ließ sich von ihr scheiden.
    Clodius wurde durch Caesar angeklagt. Er selbst zeigte aber kein großes Interesse an der Anklage, bei der Clodius freigesprochen wurde.
    Am 1. Januar 61 v. Chr. wollte Caesar seine Propraetur in Spanien antreten. Seine immensen Schulden hinderten ihn jedoch daran. Zu seinem Glück rettete ihn Crassus, der ca. ein Fünftel der Summe bezahlte. Nun konnte Caesar ungestört in die Provinz Hispania Ulterior abreisen. Wegen seinen immer noch bestehenden Schulden ließ er seine Männer die Provinz ausbeuten. Auch ließ er die ansässigen keltisch-lusitanischen Stämme, die im heutigen Galicien lebten, zu Räuberbaden erklären, welche die ansiedelnden Bauern bedrohten.
    Nun ließ Caesar die dort stationierten Cohorten von 20 auf 30 aufstocken(ca. 18.000 Mann). Er unterwarf die Lusitaner, welche ihn aber zwangen eine Flotte aufzustellen. Mit dieser konnte der Julier wenig später die Atlantikküste entlang schiffen und die Kallaiker unterwerfen, die dadurch tributpflichtig wurden. Durch seine aggressive Kriegsführung gegen die Iberer galt er noch mehr als guter Stratege. Auch seine Finanzen wurden dadurch gesichert. Nun konnte Caesar Spanien auf Grund der hohen Tributzahlungen durch die verschiedenen Stämme und durch die Geldgeschenke der Stammesoberhäupter als reicher Mann verlassen. Die letzen Monate seiner Propraetur in Spanien hatte Caesar etwas ruhiger verbracht verbrachte. Er hatte Streite zwischen den Städten geschlichtet sich ein großes Klientel aufgebaut. Durch die zahlreichen Siege und getöteten Feinde wurde Caesar ein Triumphzug gewährt.
    Der Julier wollte seinen Triumphzug in Rom feiern und sich zugleich für das Consulat für das Jahr 59 bewerben. Doch um ein Consulat muss man sich in Rom persönlich bewerben. Mit der Überschreitung des pomerium, der heiligen Stadtgrenze Roms, wäre sein imperium, seine Macht erloschen und damit auch der Anspruch auf einen Triumphzug. Caesar erbat beim Senat eine Ausnahme und wollte sich durch Freunde anmelden lassen. Der Senat war anfangs nicht abgeneigt, doch Cato wollte seinen Popularen Gegnern eins Auswischen. Am Tag der Abstimmung erhob er sich, um seine Rede zu halten. Doch anstatt nach einer bestimmten Zeit aufzuhören und die Rede zu beenden redete er einfach so lange weiter, bis der Senat heimgegangen oder eingeschlafen war und die Sitzung wegen der einbrechenden Dunkelheit abgebrochen werden musste. Caesar musste auf den Triumph verzichten, denn seine Kandidatur zum Consul wollte er nicht aufgeben, da die Chancen für ihn gut standen.
    In Rom bereitete sich Caesar nun auf die Wahl zum Consul vor. Die Optimaten wussten, dass sie die Wahl Caesars zum Consul nicht mehr verhindern konnten. Daher wollten sie einen der ihrigen an Caesar Seite stellen, Marcus Calpurnius Bibulus. Die Optimaten legten zum Missfallen Caesars schon vor der Wahl die prokonsularische Provinz fest, eine Provinz in die sich der Consul nach seiner Amtszeit für eine bestimmte Zeit zurückzog und als Statthalter regierte. Es war eine Waldstück in Italien, in dem Straßen und Flure zu vermessen waren und in dem es nichts zu holen gab. Caesar konnte also nicht auf einen Krieg in einer fernen Provinz hoffen. Die beiden wurden für das Jahr 59 zu den beiden Consuln gewählt. Caesar wusste, dass die Optimaten mit Bibulus an seiner Seite jede seiner Aktionen behindern würden.
    Der Julier musste sich nun nach neuen Verbündeten umschauen. Er fand diese in Pompeius und Crassus, die beiden mächtigsten Männer Roms. Beide waren mittlerweile Gegner des Senats. Die Zusammenarbeit der drei kam zustanden, als Caesar Pompeius und Crassus zusammenführte. Niemand konnte es mit den Dreien aufnehmen, nicht einmal der Senat. Crassus war der reichste Mann der Stadt, Pompeius hatte seine Veteranen und war allgemein beliebt und Caesar war Consul und führender Popular. Gegen Ende des Jahres kam es zwischen den dreien zu einer politischen Absprache, bei der sie sich auf eine Zusammenarbeit einigten. Sie gründeten das erste Triumvirat, eine Dreimännerherrschaft. Zunächst war es noch geheim.
    Um sich familiär näher zu kommen und das Triumvirat zu festigen, heiratete Pompeius im April 59 Caesars Tochter Julia. Noch im gleichen Monat heiratete Caesar Calpurnia, die Tochter des Senators Calpurnius Piso. Für das Jahr 58 konnte Caesar seinen Schwiegervater zum Consul wählen lassen. Er zog daraus seinen Nutzen, da er dann trotz Abwesenheit Einfluss durch Piso in Rom hatte.
    Im kommenden Jahr hatte das Triumvirat aber auch einige Probleme zu lösen. Crassus musste seinen Klienten, den Ritterstand, endlich die geforderte Stärke und deren Interessen in Kleinasien durchsetzen, Pompeius musste seine Veteranen versorgen und war schon zwei Jahre lang politisch inaktiv gewesen und Caesar benötigte Unterstützung bei denen von ihm vorgesehenen Gesetzesinitiativen, von denen er glaubte, dass die Optimaten ihn durch Bibulus blockieren würden. Alleine konnte keiner der drei seine Wünsche verwirklichen, doch gemeinsam waren sie dazu fähig.
    Noch im Frühjahr ließ Caesar Pompeius’ Neuordnung im Osten von den Tribuskomitien bestätigen. Auch ein Pachtverhältnis für Crassus’ Klientel im Osten, welche Steuerpächter waren, konnte er durchsetzen. Der Julier hatte eventuell auch selbst in Asien investiert, da er die Klienten seines früheren Geldgebers Crassus zufrieden stellen wollte.
    Anfang des Jahres 60 v. Chr. schlug der Julier ein neues Ackergesetz im Senat vor. Die Senatoren jedoch wiesen es ab und zeigten kein Interesse. Unter Führung des Cato blockierten sie den Vorschlag. Wie schon zuvor bediente sich Cato eines einfachen Mittels. Er redete, bis die Sitzung erfolglos abgebrochen wurde. Entschlossen ließ Caesar ihn ins Gefängnis werfen. Gefolgt von den Senatoren, die auf seiner Seite standen, marschierte Cato immer noch redend in die Zelle. Jedoch machte Caesar den Haftbefehl rückgängig und entließ Cato wieder. Eine Zusammenarbeit war also nicht möglich. Auch ein zweites Agrargesetz konnte Caesar mit Unterstützung von Pompeius und Crassus verabschieden. Es ging um das Staatsland ager campanus, welches an 20.000 Bürger mit mehr als drei Kindern verteilt werden sollte. Ein zweites mal saß Pompeius in der Verteilungskommission und bevorzugte hauptsächlich seine Veteranen. Der Senat musste sich dem Gesetz fügen, konnte es jedoch über fast zehn Jahre verschleppen.
    Während seiner Abwesenheit durch das Proconsulat wollte Caesar erneut einen ihm verpflichteten Mann in einer Machtposition in Rom haben. Dazu wählte er Clodius Pulcher, welcher ihm seit dem Bona- Dea Skandal noch etwas schuldig war. Caesar erreichte, dass Clodius von den Patriziern zu den Plebejern übertreten konnte. Somit konnte Clodius noch im Sommer für das Tribunat, welches nur für Plebejer bestimmt war, für das Jahr 58 kandidieren.
    Die Beliebtheit Caesars war in den letzten Monaten gesunken, woraufhin er sich nach einem Proconsulat in einer reichen Provinz sehnte, wo er seine Finanzen sanieren konnte und seine Beliebtheit wieder steigern konnte. Er wollte eine Provinz, die nicht in Italien lag, denn wenn dies so wäre, würde der Senat Caesar nach seinem verfassungswidrigen Consulat zur Rechenschaft ziehen wollen. Caesar hatte nämlich während seines Consulats Gesetze ohne Absprache mit seinem Mitconsul Bibulus und dem Senat erlassen. Es schützte ihn bald sein 5 jähriges Amt des Proconsuls. Jetzt schützte ihn noch seine Magistrat, doch er ließ nun handeln. Der Tribun P. Vatinius, welcher nur wenig Einfluss hatte, hatte Caesars ehemalige Frau Pompeia geheiratet, eine Patrizierin von äußerst hoher Geburt. Es ist also nicht verwunderlich, dass Vatinius den früheren Ehemann seiner Frau unterstützte. Er beantragte in Caesars Auftrag und öffentlich von Pompeius unterstützt, Caesar für sein Proconsulat die Provinzen Gallia Citerior und Illyricum zu übertragen. Für fünf Jahre erhielt Caesar sein gewünschtes imperium und das Kommando über drei Legionen. Der Proconsul der Provinz Gallia Narbonensis, Metellus Celer, starb im April. Durch Pompeius beantragt wurde im Senat abgestimmt, dass Caesar auch in dieser Provinz das Oberkommando erhielt.
    Im August 59 regelte Caesar die Neuordnung der Provinzverwaltung durch die Erweiterung eines Gesetzt, die lex Iulia de repetundarum. Sogar Cato stimmte diesem Gesetzt zu. Das Gesetzt besagte, dass die Ausbeutung von Provinzen durch Promagistrate weiterhin möglich war. Es gibt jedoch noch eine weitere Variante des Gesetzes: "Dem Statthalter ist es verboten, die Provinz zu verlassen, Truppen aus deren Gebiet zu führen, auf eigene Faust einen Krieg anzufangen, ohne Weisung des Senats oder des römischen Volkes in ein Königreich einzufallen."
    Durch die Forderung Caesars schaffte der oben genannte Volkstribun Vatinius mit erbittert Widerstand des Senats ein neues Gesetz, welches ihm erlaubte in der neuen Kolonie Novum Comun 5.000 Kolonisten anzusiedeln. Den Bewohnern nördlich des Pos versprach Caesar das Bürgerrecht. Tatsächlich hielt Caesar sein Versprechen, denn die meisten Soldaten, die er in den gallischen Kriegen rekrutierte, stammten aus dieser Gegend.(Soldaten mussten das Bürgerrecht besitzen)
    Caesar reiste nun, gegen Ende seines Consulats, in seine Provinz in Gallien.
    Als er sein Proconsulat in Gallien antrat, erhielt er vier Legionen, rund 24.000 Mann und war zusätzlich berechtigt ein Heer aufzustellen.



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