Vestalis: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Sanctitas und Liktor'''
 
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Wer eine [[Vestalin]] körperlich verletzte, sei des Todes ''(Plut. Numa 10, 5. 6.)''. Diese mit der Unverletzlichkeit des [[Volkstribunen]] ''(sacrosanctitas)'' zu vergleichende Unantastbarkeit ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Vestalinnen in inner-römischen Konflikten mehrmals als Garantinnen für Gesandtschaften herangezogen wurden ''(Plut. TG 15, 96.; Dio 51, 19, 2; 7; Cass. Dio 65, 18, 3; SHA Did. 6, 5; Suet. Vit. 16, 1; Tac. ann. 11, 32-34; Tac. hist. 3, 81;)''.
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Wer eine [[Vestalin]] körperlich verletzte, sei des Todes ''(Plut. Numa 10, 5. 6.)''. Diese mit der Unverletzlichkeit des [[Volkstribun]]en ''(sacrosanctitas)'' zu vergleichende Unantastbarkeit ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Vestalinnen in inner-römischen Konflikten mehrmals als Garantinnen für Gesandtschaften herangezogen wurden ''(Plut. TG 15, 96.; Dio 51, 19, 2; 7; Cass. Dio 65, 18, 3; SHA Did. 6, 5; Suet. Vit. 16, 1; Tac. ann. 11, 32-34; Tac. hist. 3, 81;)''.
  
 
Seit 42 v. Chr. steht jeder [[Vestalin]], durch Senatsbeschluss, ein Liktor zu ''(Cass. Dio 47, 19.))''. Dieser hatte dafür zu sorgen, dass die [[Vestalin]] außer Haus mit der nötigten Ehrerbietung behandelt wurde.
 
Seit 42 v. Chr. steht jeder [[Vestalin]], durch Senatsbeschluss, ein Liktor zu ''(Cass. Dio 47, 19.))''. Dieser hatte dafür zu sorgen, dass die [[Vestalin]] außer Haus mit der nötigten Ehrerbietung behandelt wurde.

Version vom 7. Juni 2012, 14:18 Uhr

Die Vestalinnen waren kein Priesterkollegium, sondern galten als eine Summe von Einzelpriesterinnen der Vesta von zunächst vier, dann sechs (pro urspr. Tribus zwei) Mitgliedern. Sie bildeten zusammen mit den Pontifices, den Flamines und dem Rex Sacrorum das collegium pontificum *1). Ihre ursprüngliche Bezeichnung lautete sacerdos Vestalis, doch wurde eine Vestalin gemeinhin virgo Vestalis (Vestalische Jungfrau) genannt. Eine besondere Rolle kam der virgo Vestalis maxima (Obervestalin) zu.

Die Wahl einer Vestalin

Voraussetzungen zur Wahl

Die auserwählten Mädchen mussten ursprünglich zwischen sechs und zehn Jahre alt sein (Gell. 1, 12, 1.). Weitere Voraussetzung war körperliche Gesundheit (Gell. 1, 12, 3.), lebende (Gell. 1, 12, 2.), freigeborene Eltern, die einem ehrbaren Beruf nachgingen (Gell. 1, 12, 4.), sowie eine Geburt innerhalb Italias. Weder sie noch ihr Vater durften emanzipiert sein (Gell. 1, 12, 4.). Unter Augustus wurden diese Regelungen aufgeweicht, indem auch Freigelassene zugelassen wurden.

Befreiung von der Wahl

Prinzipiell hatte jedes Mädchen, das die oben genannten Voraussetzungen erfüllte, eine eventuelle Wahl anzunehmen. Ausnahmen (Gell. 1,12, 6-7.): Die Schwestern der Vestalin, die Tochter eines Flamen, eines Auguren, eines Quindecimvir, eines Septemvir, eines Salier oder eines Tubicen sacrorum, sowie die Braut eines Pontifex und ebenso die Tochter eines Paares, welches das ius trium liberorum erlangt hatte (Gell. 1, 12, 8.).

Der Wahlmodus

Wurde eine Stelle frei, erwählte der Pontifex Maximus 20 Mädchen, die die Voraussetzungen erfüllten, von denen schließlich eine per Losverfahren *2) (in contione) ermittelt wurde (vermutlich, weil viele Väter ihre Töchter nicht aus der patria potestas geben wollten). Erklärte sich jedoch ein ehrenhafter Vater freiwillig bereit, seine Tochter den Vestalinnen zu überlassen, scheint auf ein derartiges Verfahren verzichtet worden zu sein. Kaiser Augustus bedauerte, dass sich immer weniger Mädchen freiwillig für den Dienst an der Göttin fanden.

Das Ritual

Die Einführung wurde als captio (Ergreifung) bezeichnet und stellte dem Recht gemäss eigentlich einen Raub des Pontifex Maximus dar: Dieser ergriff die Hand des Mädchens mit den Worten: "Sacerdotem Vestalem quae Sacra faciat quae Ious siet Sacerdotem Vestalem facere pro populo Romano Quiritium utei quae optima lege fovit ita te Amata capio" (Es wird nirgends aufgeführt, wo die Ergreifung stattfand). Anschließend wurde der Anwärterin das Haar geschnitten und an der arbor capillata, einem Lotusbaum, aufgehängt (Plin.nat. 16, 235; Paul. Fest. p. 50 L.). Weiter wurde sie feierlich in ihre Vestalinnentracht eingekleidet und zu ihren Ehren eine Antrittsspeisung (cena aditialis) abgehalten (vgl. Martini, Carattere 477 ff). Sodann wurde die Vestalin ins Atrium Vestae geführt, wo sie für die nächsten 30 Jahre zusammen mit den anderen Vestalinnen wohnte.

Privatrechtliche Folgen der Wahl

Mit der captio wird die Vestalin der väterlichen Gewalt (patria potestas) enthoben - und zwar ohne den offiziellen Akt der Entlassung (emancipatio) oder einer Änderung des Familienstandes (capitis deminutio minima) - und wird zu unabhängigen Person (sui iuris) (Gell. 1, 12, 9; vgl. auch Gai. inst. 1, 120; Ulp. 10, 5.). Das Ausbleiben der capitis deminutio minima bedeutet, dass die Vestalin aus ihrer Familie austritt, ohne in eine andere überzuwechseln oder eine neue zu gründen. Sie ist nicht mehr Mitglied ihrer agnatischen Familie, gelangt aber auch nicht in einen neuen Familienverband wie bei einer Heirat (cum manu), noch wird sie zum Oberhaupt einer eigenen Familie, wie dies bei den Flamen Dialis der Fall ist. *3)

Mit dem Ausscheiden der Vestalin aus ihrer Herkunftsfamilie verliert sie die Möglichkeit, ohne Testament ein Erbe anzutreten oder weiterzugeben. Sie gelangt aber das lus testamenti faciundi, das den Erbgang mit Testament ermöglichte; stirbt eine Vestalin ohne letzten Willen, erbt der Staat. Im Gegensatz zu anderen Frauen kann die Vestalin Güter unbegrenzten Wertes vererben und selbst Legate unbegrenzten Wertes erhalten. *4)

Sie untersteht auch nicht der tutela mulieris, hat also keinen Vormund und kann nach eigenem Gutdünken über ihr persönliches Vermögen verfügen (Gai. inst 1, 145.). Alle diese Bestimmungen sind bereits in den Zwölftafelgesetzen enthalten.

Leben und Aufgaben der Vestalinnen

Der Kult verlangte von ihnen dreißig Jahre lang strengste Disziplin und Askese, so auch die Bewahrung der Jungfräulichkeit. Verstösse gegen das Keuschheitsgelübde wurden als prodigium (Untat) angezeigt und nach altem Gesetz durch das Begraben bei lebendigem Leibe (bzw. einmauern) oder den Sturz vom Tarpeischen Felsen geahndet.

Ihre Aufgabe war der Vollzug des Vestakultes in Rom. Ihre Hauptpflicht war die Wache und das Schüren des heiligen Feuers, das im Tempel der Vesta auf dem Forum Romanum glomm und als Symbol für die Lebendigkeit der Stadt verehrt wurde. Erlosch das Feuer, wurde dies als schlimmstes prodigium gewertet, das die Auslöschung des Staates anzeigte: Die verantwortliche Vestalin wurde vom Pontifex Maximus gegeißelt und das Feuer musste in einer aufwändigen Zeremonie wieder entzündet werden. Außerdem hatten sie das Heiligtum jeden Morgen mit Wasser zu besprengen, das sie selbst aus einer Quelle holen mussten, sowie regelmäßig der Vesta zu opfern.

Besondere Tätigkeiten gab es an bestimmten Festen und für bestimmte Götten mit bestimmten Priestern. Sie vollzogen den im Vestatempel eingerichteten Kult der staatlichen Penaten und beaufsichtigten geheimnisvolle Kultgegenstände, die niemand betrachten durfte und angeblich das Fortbestehen des Menschengeschlechts gewährleisten sollten. Weiter waren sie für die Herstellung einiger Kultmitteln verantwortlich, unter anderem das Opferschrot (Mola salsa) und das Räuchermittel (suffimenta).

Obwohl der Dienst sehr streng war, gab es dennoch Platz für Geselligkeit und Vergnügen im kleinen Rahmen. Beweis hierfür ist ein Relief aus claudischer Zeit, das die Priesterinnen bei einem Gelage mit gemeinsamen Mahl zeigt.

Nach dem Ende ihres langjährigen Dienstes konnten sie zwischen dem Verbleib in der Kultgemeinschaft oder der Entlassung in das Zivilleben (das damit auch das Heiratsrecht mit einschloss) wählen. Die meisten verblieben nach den dreissig Jahren aber im Dienst der Göttin.

Ehrenrechte

Da sie für das Wohl des gesamten römischen Volkes wirkten nahmen die Vestalinnen eine besondere rechtliche Stellung ein. Sie waren schon alleine deshalb etwas Besonderes, da sie weiblich waren. Selbst die Kulte der Carmenta, Ceres, Flora oder Pomona wurden durch Männer vollzogen. Jeder Verurteilte konnte durch eine Vestalin, wenn sie ihm zufällig begegnete, begnadigt werden. Bei Ausgängen in die Stadt konnten sie auf einen eigenen Liktor zurückgreifen. Die Liktoren der Stadtmagistrate senkten vor ihnen die Rutenbündel. Der Prätor und der Konsul hatten einer Vestalin den Weg freizumachen (Sen. contr. 6, 8, 1. Zur Natur der Quelle). Neben diesen Ehrenrechten kam der Staat für ihren Unterhalt auf und man übergab ihnen Testamente und wichtige Verträge.

Ius testimonii dicendi

Testimonium bezeichnet in der römischen Rechtssprache sowohl Prozess- als auch das Geschäftszeugnis (Gell. 7, 7, 2.). Sie konnten problemlos vor Gericht klagen und sogar Testamente aufsetzen (was Frauen nach dem römischen Recht sonst verboten war).

Befreiung von der Eidespflicht

Die Vestalinnen sind neben dem Flamen Dialis die einzigen Personen, die nicht zum Schwur gezwungen werden können (Gell. 10, 15, 31.). Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass eine Vestalin einen zum Tode Verurteilten auf dem Weg zur Richtstätte begegnet: Bestätigt sie die Zufälligkeit des Treffens unter Eid, wird die Strafe nicht vollzogen (Cass. Dio 51, 19,2;7; Cass. Dio 65, 18, 3; SHA Did. 6, 5; Suet. Vit. 16,1; Tac. ann. 11, 32-34; Tec. hist. 3, 18;).

Sanctitas und Liktor

Wer eine Vestalin körperlich verletzte, sei des Todes (Plut. Numa 10, 5. 6.). Diese mit der Unverletzlichkeit des Volkstribunen (sacrosanctitas) zu vergleichende Unantastbarkeit ist auch die Voraussetzung dafür, dass die Vestalinnen in inner-römischen Konflikten mehrmals als Garantinnen für Gesandtschaften herangezogen wurden (Plut. TG 15, 96.; Dio 51, 19, 2; 7; Cass. Dio 65, 18, 3; SHA Did. 6, 5; Suet. Vit. 16, 1; Tac. ann. 11, 32-34; Tac. hist. 3, 81;).

Seit 42 v. Chr. steht jeder Vestalin, durch Senatsbeschluss, ein Liktor zu (Cass. Dio 47, 19.)). Dieser hatte dafür zu sorgen, dass die Vestalin außer Haus mit der nötigten Ehrerbietung behandelt wurde.

Wagenrecht

Die Vestalinnen besaßen auch das Vorrecht, bei Ausübung ihrer kultischen Pflichten tagsüber mit dem Wagen durch Rom zu fahren. Bei Opferhandlungen und Spielen, ein offenen, vierrädrigen Wagen (pilentum), an Fest- und Werktagen einen zweirädrigen Wagen (capentum).

Sitzplatz

In Theater, Amphitheater usw. war für die Vestalinnen eine spezielle Loge reserviert. Sie konnten ihre Sitzplätze jemanden überlassen (Cic. Mur. 73.). Der Besuch von athletischen Wettkämpfen war ihnen jedoch verboten.

Organisation

Hierarchische Struktur

Jede Vestalin musste zehn Jahre lernen, zehn Jahre dienen und zehn Jahre lehren. Die neu eintretenden Mädchen waren naturgemäß die Lernenden. Gewisse kultische Handlungen waren den drei Ältesten (tres maximae) vorbehalten. Bei anderen Gelegenheiten traten nur die beiden Ältesten oder allein die Maxima in Erscheinung. Die Rolle dieser aufgrund ihres Lebensalter bestimmten Obervestalin wird in der Kaiserzeit immer mehr betont. (Ov. fast. 4, 639.)

Einnahmequellen

Die Mittel der Vestalinnen stammen im wesentlichen aus vier Quellen. Eine einmal gezahlte staatliche Vergütung (stipendium publicum) (Liv. 1, 20. Suet. Aug. 31, 3;). Der Betrag belief sich, seit Augustus, auf zwei Millionen Sesterzen (Tac.ann. 4, 16, 4.). Weiter wurde ihnen zahlreiche Legate und Schenkungen übergeben, wobei es sich sowohl um Geld als auch um Sachwerte und Grundstücke handeln konnte (Symm. rel. 3, 13; Ambr. epist. 10, 73, 16.). Eine weitere Einnahmequelle war die Übertragung von Grundstücke durch den römischen Staat (Hyg. grom 77, 45; 80, 65; lib. col. 1, 235R; Sic. Flacc. 162L.). Eine vierte Einnahmequelle waren Bussen für Grabschändungen.

Archiv

Hier waren eine ganze Reihe Verträge zwischen den Bürgerkriegsparteien hinterlegt (App. civ. 5, 72 73; Cass. Dio 48,12; 48, 37; 48, 422.). Weiter ist bekannt, dass die Vestalinnen die Testamente Caesars (Suet. lul. 81, 1.), des Antonius (Plut. Ant. 58, 4-7.) und des Augustus (Tac. ann. 1, 8; Suet. Aug. 101, 1.) aufbewahrten.

Hilfspersonal

Den Vestalinnen stand neben ihren persönlichen Sklaven auch priesterliches Hilfspersonal zur Verfügung, welches vom Staat besoldet wurde *5). Für die Kaiserzeit sind Tempelhüter (Aeditui Vestae) (CIL VI 5745. 8711.) sowie Antescholarii virginum (CIL VI 14672.), Fictores virginum Vestalium (CIL VI 2134.) und Sacerdos virginum Vestalium (CIL VI 2150.) belegt.

Die Tempelhüter wohnten in der Regel direkt beim Tempel und waren mit dessen Aufsicht betraut, zum Beispiel der Pflege und der Reinigung des Tempels und desen Einrichtung. Zugangskontrolle, Führungen, Verantwortungen für Weihgaben, zum Teil von Kassenführung und Mitarbeit in den Archiven. Die Antescholarii virginum waren für die Strafandrohnung für eine Grabschändung verantwortlich. Sie waren für die Einziehung des Geldes zuständig. Die Fictores virginum Vestalium waren neben der Herstellung von Opferkuchen, hauptsächlich für administrative Aufgaben wichtig.

Zusätzlich die Liktoren. Bei den Ausgängen wurden die Vestalinnen stets von einem Liktor begleitet, der dafür sorgte, dass sie mit gebührendem Respekt behandelt wurden.

Tracht

Sie besaßen eine ganz spezifische Tracht, die sich von der Kleidung aller anderen Frauen unterschied, damit sie von weitem bereits erkannt wurden. Die Tracht bestand aus einer stola, darüber einem Leinengewand, Infulae (rot-weiße Wollbänder) und Vittae, sowie ein suffibulum (ein weißer Schleier). Ansonsten wurden sie angehalten, auf jeglichen Schmuck und jegliche Schminke zu verzichten.


Literatur:
William Ramsay: Art. Vestales, in: Smith: A Dictionary of Greek and Roman Antiquities, London, 1875
Nina Mekacher: Die vestalischen Jungfrauen in der römischen Kaiserzeit, 2006

Quellen:

  • *1) <<Sacerdotum quattuor amplissima collegia>>: R. Gest. div. Aug. 2, 16; <<sacerdotes summorum collegiorum>> bei Suet. Aug. 100. Zu den Sacerdotes publici Wissowa, Religion 479 ff.; vgl. RE I A2 (1920) 1636 s.v. sacerdotes (Riewald); Dumézil, religion 550 ff.
  • *2) Vgl. Paul.Fest.p.34 L.; C. Nicolet, Le métier de citoyen dans la Rome Républicaine (1988) 386 ff.
  • *3) Vgl. Düll, virgo 380 ff.; Gradner, Woman 23; Der Neue Pauly III (1997) s.v. Deminutio capitis 444f. (Apaty); Guizzi, sacerdozia 159 ff.
  • *4) Cic. rep. 3, 10; Gell. 1, 12, 9; 1, 12, 18; Plut. Numa 10, 5. Die Zwölftafelgesetze verboten allen anderen Frauen jegliche testamentarische Gewalt (vgl. Gell. 7, 7, 2-3). Erst die Lex Voconia von 186 v. Chr. bezeugte eine gewisse, sehr eingeschränkte testamentarische Gewalt der 'unabhängigen' Frauen (sui iuris); dazu Guizzi, sacerdozio 1968, 190 ff. Allgemein zum römischen Erbrecht für Frauen und seiner Entwicklung vgl. Gardner, Women 163 ff.
  • *5) T.Mommsen, Römisches Staatsrecht II (1887) 64; Bodei Giglioni, Pecunia 47.