Pubertas: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Theoria Romana
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
K
 
Zeile 2: Zeile 2:
 
Mündigkeit, Geschlechtsreife.
 
Mündigkeit, Geschlechtsreife.
  
Frauen erreichten die prinzipiell mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Bei Männern gab es einen Schulstreit zwischen den Prokulianern und den Sabinianern. Während die Sabinianer für eine individuelle Grenze eintraten - nämlich der feierlichen Einkleidung des Knaben in die Männertoga nach Erreichen der Geschlechtsfähigkeit des Jungen - argumentierten die Prokulianer pragmatischer mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.  
+
Frauen erreichten die prinzipiell mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Bei Männern gab es einen Schulstreit zwischen den Prokulianern und den Sabinianern. Während die Sabinianer für eine individuelle Grenze eintraten - nämlich der feierlichen Einkleidung des Knaben in die [[Toga|Männertoga]] nach Erreichen der Geschlechtsfähigkeit des Jungen - argumentierten die Prokulianer pragmatischer mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.  
  
 
Letztere Ansicht setzte sich auch - spätestens - im justinianischem Recht durch und findet sich auch heute noch im österreichischem ABGB und deutschem BGB als Grenze zur Mündigkeit.
 
Letztere Ansicht setzte sich auch - spätestens - im justinianischem Recht durch und findet sich auch heute noch im österreichischem ABGB und deutschem BGB als Grenze zur Mündigkeit.

Aktuelle Version vom 30. November 2008, 20:20 Uhr

Mündigkeit, Geschlechtsreife.

Frauen erreichten die prinzipiell mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Bei Männern gab es einen Schulstreit zwischen den Prokulianern und den Sabinianern. Während die Sabinianer für eine individuelle Grenze eintraten - nämlich der feierlichen Einkleidung des Knaben in die Männertoga nach Erreichen der Geschlechtsfähigkeit des Jungen - argumentierten die Prokulianer pragmatischer mit der Vollendung des 14. Lebensjahres.

Letztere Ansicht setzte sich auch - spätestens - im justinianischem Recht durch und findet sich auch heute noch im österreichischem ABGB und deutschem BGB als Grenze zur Mündigkeit.