Municipium

Aus Theoria Romana
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Als municipium (pl. municipia) wurden ursprünglich die mit Rom verbündeten autonomen Städte Latiums bezeichnet, deren Bürger gegenüber Rom die gleichen Pflichten (munera) hatten wie die römischen Bürger. Die Lex Iulia municipalis von 90 v. Chr. erhob alle Landstädte Italiens zum municipium mit vollem Bürgerrecht, sodass seitdem das Wort überhaupt "italische Landstadt" bedeutet. Der Status eines municipiums war der zweithöchste Status, den eine Ansiedlung erreichen konnte; darüber lag der einer colonia.

Municipia und Romanisierung

Mit der Einrichtung von Provinzen und spätestens seit Iulius Caesar wurden auch nicht-italische Orte zu municipia erhoben und der Begriff damit im Sinne eines "Stadtrechtes" auf Hauptorte von civitates übertragen. Das Recht eignete sich besonders, da provinziale Eliten, die als Multiplikatoren der Romanisierung galten, nach der Bekleidung einer Magistratur automatisch das volle römische Bürgerrecht erhielten.

Politische Ordnung

Die Verfassung des municipiums ähnelte stark der von Rom selbst. Spätestens seit flavischer Zeit ist dabei von einer Musterverfassung, einer sogenannten Lex municipalis, auszugehen, die auf neuerhobene municipia übertragen wurde, sodass das politische System an sich in allen derartigen Städten relativ identisch war. Dennoch wurde auf die Größe der Stadt, sowie lokale Traditionen Rücksicht genommen, indem beispielsweise der Ordo Decurionum unterschiedliche Mitgliederzahlen aufweisen konnte oder die Zutrittsbeschränkungen variierten.

Insgesamt existierten wie im republikanischen Rom drei Institutionen, entsprechend den Magistraten, dem Senat, die hier Ordo Decurionum genannt wurde und umfassende Kompetenzen besaß, sowie der Volksversammlung, die in den Landstädten jedoch keine große Rolle spielten.

Magistraturen

Wie in Rom selbst, so existierte auch in den municipia ein Cursus Honorum, wenn auch in vereinfachter Form. Entsprechend entstammten sie auch hier aus der regionalen Oberschicht, insbesondere dem Ordo Decurionum. Auch die Grundprinzipien der römischen Verfassung waren hier vorhanden: Jedes Amt wurde genau ein Jahr lang bekleidet und mindestens doppelt besetzt. Außerdem konnten ranghöhere Magistrate durch Intercessio die Beschlüsse niederrangiger Magistrate verhindern.

An der Spitze der Stadt standen zwei duumviri iure dicundo. Ihr Aufgabenbereich umfasste vor allem die Rechtsprechung, wobei sie ähnlich wie der Praetoren in Rom nicht selbst zu Gericht saßen, sondern lediglich Gerichte einsetzten. Darüber hinaus oblag ihnen die Aufsicht über Stadtkasse, wenn außerordentliche Ausgaben auch vom Ordo Decurionum bewilligt werden mussten. Ebenso mussten Freilassungen von Sklaven vor ihnen durchgeführt werden. Außerdem konnten sie selbstständig über die Verpachtung von städtischen Einnahmenquellen verfügen. Zuletzt saßen sie auch dem Ordo Decurionum vor, was sie mit insgesamt mit einem Bürgermeister vergleichbar macht. Ihre hohe Wichtigkeit wird außerdem dadurch unterstrichen, dass sie bei Abwesenheit für mehr als einen Tag einen praefectus aus den Reihen der decuriones zu bestellen hatten, der sie während dieser Zeit vertritt. Ebenso war es möglich, den Imperator Caesar Augustus selbst zum Duumvir zu wählen. In diesem Fall nahm dessen Präfekt die Aufgaben dieser Magistratur ohne Kollegen wahr.

An zweiter Stelle folgten die aediles, die die gleichen Aufgaben wie in Rom wahrnahmen. Zusätzlich verfügten sie allerdings auch noch über die jurisdiktionellen Kompetenzen der duumviri. Trotzdem unterlagen sie auch hierbei dem Interzessionsrecht der Bürgermeister.

An unterster Stelle standen schließlich die quaestores, denen die Verwaltung der Stadtkasse oblag. Dass ihr Rang dennoch gering war, erklärt sich dadurch, dass sie bei der Verwaltung strikt an die Vorgaben der duumviri gebunden waren, also eher als eine Art Hilfsmagistrate fungierten.

Ordo Decurionum

Dem Ordo Decurionum kam innerhalb der Stadt eine zentrale Bedeutung zu, da er die Magistrate kontrollierte und die Richtlinien der Politik bestimmte. Außerdem stellten sie die Gesandtschaften der Stadt, etwa um beim Statthalter oder dem Kaiser selbst vorzusprechen, aber auch an provinzweiten Versammlungen oder Feierlichkeiten teilzunehmen. Dass diese Aufgabe eher unpopulär war, zeigt sich darin, dass genaue Bestimmungen über Entschuldigungsmöglichkeiten in den Stadtverfassungen festgehalten wurden.

Comitia

Wie in Rom, so existierten auch in dem municipia sogenannte comitia als Wahlversammlungen für die Magistraturen. Während die römischen Versammlungen in der Republik jedoch auch legislatorische Funktionen hatten, scheint diese Aufgabe für die munizipalen comitia nicht vorgesehen worden zu sein. Stattdessen oblag diese Aufgabe den decuriones, also alleinig den regionalen Eliten.


Quelle: Lex Irnitana

Literatur:
Th. Fischer (Hrsg.), Die römischen Provinzen, Stuttgart 2001, S. 51-56
M. Wamser (Hrsg.), Die Römer zwischen Alpen und Nordmeer, Mainz 2000, S. 98-107