Kategorie:Senat: Unterschied zwischen den Versionen

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Die staatsrechtliche Stellung des Senates an sich ist äusserst vage. Das Gremium hatte weder das Recht selbst zusammenzutreten, noch konnte es den Magistraten bindende Weisungen erteilen und es war auch nicht möglich dem Volk eigene Abstimmungsbeschlüsse aufzuzwingen. Die Praxis sah allerdings so aus, dass sich kaum ein römischer Magistrat über die Meinung der [[Senator]]en hinwegzusetzen vermochte. Auch wurden selten Abstimmungen in der [[Volksversammlung]] durchgeführt, die nicht zuvor vom Senat wenigstens geduldet oder im nachhinein sanktioniert wurden.
 
Die staatsrechtliche Stellung des Senates an sich ist äusserst vage. Das Gremium hatte weder das Recht selbst zusammenzutreten, noch konnte es den Magistraten bindende Weisungen erteilen und es war auch nicht möglich dem Volk eigene Abstimmungsbeschlüsse aufzuzwingen. Die Praxis sah allerdings so aus, dass sich kaum ein römischer Magistrat über die Meinung der [[Senator]]en hinwegzusetzen vermochte. Auch wurden selten Abstimmungen in der [[Volksversammlung]] durchgeführt, die nicht zuvor vom Senat wenigstens geduldet oder im nachhinein sanktioniert wurden.
  
Die römische Republik war die Glanzzeit des Senats und seine Mitglieder bestimmten beinahe ausschliesslich die Fortentwicklung Roms; einerseits durch ihre politische, andererseits durch ihre wirtschaftliche Macht.
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Die römische Republik war die Glanzzeit des Senats und seine Mitglieder bestimmten beinahe ausschliesslich die Entwicklung Roms; einerseits durch ihre politische, andererseits durch ihre wirtschaftliche Macht.
  
 
Hätte er nicht schon bestanden, wäre vermutlich niemand auf die Idee gekommen ihn so zu erschaffen. Da der Senat aber in seiner von Tradition geprägten Natur existierte, waren seine Handlungen im römischen Rechtsempfinden von grosser Bedeutung. Sein Ansehen war nicht nur in Rom, sondern auch im Ausland sehr gross.
 
Hätte er nicht schon bestanden, wäre vermutlich niemand auf die Idee gekommen ihn so zu erschaffen. Da der Senat aber in seiner von Tradition geprägten Natur existierte, waren seine Handlungen im römischen Rechtsempfinden von grosser Bedeutung. Sein Ansehen war nicht nur in Rom, sondern auch im Ausland sehr gross.

Version vom 24. Februar 2010, 00:32 Uhr

Der Senat war neben den Magistraten und dem in den Komitien organisierten Volk die dritte Säule der römischen Rechtsordnung. Die Bedeutung lag nicht nur in seiner Funktion als Körperschaft, sondern auch in der Rolle seiner Mitglieder als handelnde Individuen.

Die staatsrechtliche Stellung des Senates an sich ist äusserst vage. Das Gremium hatte weder das Recht selbst zusammenzutreten, noch konnte es den Magistraten bindende Weisungen erteilen und es war auch nicht möglich dem Volk eigene Abstimmungsbeschlüsse aufzuzwingen. Die Praxis sah allerdings so aus, dass sich kaum ein römischer Magistrat über die Meinung der Senatoren hinwegzusetzen vermochte. Auch wurden selten Abstimmungen in der Volksversammlung durchgeführt, die nicht zuvor vom Senat wenigstens geduldet oder im nachhinein sanktioniert wurden.

Die römische Republik war die Glanzzeit des Senats und seine Mitglieder bestimmten beinahe ausschliesslich die Entwicklung Roms; einerseits durch ihre politische, andererseits durch ihre wirtschaftliche Macht.

Hätte er nicht schon bestanden, wäre vermutlich niemand auf die Idee gekommen ihn so zu erschaffen. Da der Senat aber in seiner von Tradition geprägten Natur existierte, waren seine Handlungen im römischen Rechtsempfinden von grosser Bedeutung. Sein Ansehen war nicht nur in Rom, sondern auch im Ausland sehr gross.

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