Emancipatio

Aus Theoria Romana
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Im römischen Recht hatte der pater familias in der Regel, solange er lebte, die väterliche Gewalt über seine Kinder. Eine Entlassung von Söhnen aus der Herrschaft des pater war nur durch ein sehr förmliches und kompliziertes Rechtsgeschäft möglich: die emancipatio. Sie knüpft an die förmliche Veräußerung durch mancipatio an, mit der nicht nur der dominus seine Sklaven verkaufen konnte, sondern auch der Vater seine Söhne. Durch diesen Verkauf gab der Vater den Sohn einem anderen pater in Dienst.

Noch zur Zeit des Zwölftafelgesetzes stand außer dem Verkauf kein geeigneter Geschäftstyp für diese wirtschaftliche Absicht zur Verfügung. Wegen dieses Hintergrundes wird es aber oft vorgekommen sein, dass der neue Gewaltinhaber dem Sohn wieder in die Gewalt seines pater zurückmanzipierte. Außerdem fiel der Sohn wieder in die Gewalt seines pater, wenn der Erwerber ihn wie seinen Sklaven frei lies.

Das Zwölftafelgesetz sah aber vor: si pater ter filium venum dederit, filius a pater liber esto (nach dreimaligem Verkauf ist der Sohn von der Gewalt seines pater frei). Diese Regelung bildet die Grundlage der emancipatio: Sie konnte dadurch bewirkt werden, dass der pater den Sohn dreimal symbolisch verkaufte und der Käufer den Sohn durch manumissio frei lies, wozu er sich von Anfang an treuhänderisch verpflichtete. Dies allein genügte aber noch nicht, weil durch die Freilassung der Käufer die Rechte des Patrons (patronatus) erwerben würde, zum Beispiel den Anspruch auf Dienste (operae libertorum) und ein Erbrecht nach dem Tod des Freigelassenen. Deshalb emanzipierte der Käufer den Sohn noch einmal an den Vater zurück und dieser lies ihn nunmehr frei. Der Umweg über den dreimaligen Verkauf war erforderlich, weil die patria potestas rechtlich so stark war, dass sie zuvor nicht nur bei der Freilassung durch den Käufer wieder auflebte, sondern von einer Freilassung durch den pater selbst nicht berührt werden konnte.

Privatrechtliche Folgen

Der Emanzipierte wurde sui iuris, also in vollem Umfang rechts-, geschäfts- und vermögensfähig. Zugleich war er aus dem Erbverband, wie er in der Frühzeit bestand, ausgeschlossen, sodass ihm kein gesetzlicher Erbteil nach dem pater zufiel. Der Prätor hat dem Emanzipierten später aber ein gesetzliches Erbrecht in der Klasse unde liberi (für die Kinder) gewährt, das sie freilich mit ihrem nach der emancipatio erworbenen Vermögen ausgleichen mussten (collatio).

Töchter und Enkelkinder

Da der Zwölftafel-Satz ausdrücklich von Söhnen sprach, war die emancipatio von Töchtern und Enkel einfacher: Hier genügte die einmalige mancipatio, durch die bereits die väterliche Gewalt endgültig erlosch, mit anschließender Rück-Manzipation und Freilassung durch den früheren Hausvater.

Spätantike

Im späteren Prinzipat konnte der Vater im Verfahren der cognitio extra ordinem gezwungen werden, eine versprochene emancipatio vorzunehmen. Die Kaiser der Spätzeit, insbesondere Constantin, versuchten die emancipatio durch Belohnungen für den pater zu fördern. Die emancipatio selbst aber blieb bis zur Vulgarisierung des Rechts in der Spätantike erhalten. Iustinian vereinfachte im Jahr 531 n. Chr. die emancipatio wesentlich: Nunmehr genügte eine Erklärung des Vaters mit Zustimmung des Kindes gegenüber einem dafür zuständigen kaiserlichen Beamten.

Literatur:

emancipatio, Der neue Pauly, Enzyklopädie der Antike, Bd. IV, Hrsg. Hubert Cancik und Helmuth Schneider, Weimar 2001;
H. Honsell, TH. Mayer-Maly, W. Selb, Römisches Recht, 1987, S. 418 f.;
D. Flach, Die Gesetze der frühen römischen Republik, 1994, 130 f.;