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  • ~Die Vorschriften des kaiserlichen Cursus Publicus~



    Weisung Cursus Publicus


    §1 Allgemeines
    (1) Der Cursus Publicus dient der Beförderung von offizieller und privater Post innerhalb des Imperium Romanum.
    (2) Berechtigt zur Nutzung sind Öffentliche Stellen, Militärische Einheiten, römische Bürger sowie freundlich gesinnte Peregrini.
    (3) Jeder Bedienstete des Cursus Publicus ist zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet, jegliches Zuwiderhandeln kann zu einem Ausschluss aus dem Angestelltenverhältnis führen.
    (4) Der LACP ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Senat einen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Cursus Publicus vorzulegen.


    §2 Zustellung der Post
    (1) Die Beförderungsgebühr beträgt pro Brief 10 Sesterzen. Frachtgut wird gegen einen Tarif von 50 Sesterzen transportiert. Ansonsten ist die Gebühr unabhängig vom Absender. Die Beförderungsgebühr kann entweder bar oder durch sogenannte Wertkarten beglichen werden.
    (2) -gestrichen-
    (3) Alle Poststücke sind mit einem gültigen Adressaten zu versehen. Für Post an nichtexistente oder fehlerhafte Adressen übernimmt der Cursus Publicus keine Verantwortung.
    (4) Öffentliche Stellen und militärische Einheiten sind befugt, offizielle Post zu versenden, bei ihnen wird auf Anforderung eine Quittung ausgestellt. Der Praefectus Vehiculorum ist dazu angehalten, Buch zu führen über die Ausstellung der Quittungen.
    (5) Offizielle Schreiben sind mit einem gültigen Amtssiegel zu versehen. Die Siegel haben sich dabei an die althergebrachten Formen zu halten. Nur für gesiegelte Post kann eine Quittung ausgestellt werden.
    (6) Die Poststücke können in den Officien der Praefecti Vehiculorum, in den Mansiones der größeren Städte oder in extra dafür eingerichteten Postsammelstellen abgegeben werden.
    (7) Wertkarten gelten immer nur in der Provinz, in welcher sie erworben wurden. Familien-Wertkarten können in Höhe von 25, 50, 100 und 250 Sesterzen erworben werden, Institutions-Wertkarten in Höhe von 50, 100, 250 und 500 Sesterzen. Als Berechtigung zum Gebrauch einer Familien-Wertkarte dient das Familiensiegel, für Institutions-Wertkarten das Amtssiegel.
    (8) Die kaiserliche Familie und Bedienstete des Kaiserhofes sind berechtigt, Equites Singulares der Prätorianergarde für ihre Korrespondenz zu benutzen. Die Equites unterliegen dabei nicht den Reiseregeln.


    §3 Hierarchie des Cursus Publicus
    (1) Der Praefectus Praetorio ist oberster Vertreter des Cursus Publicus und dessen Beamten weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden.
    (2) Der Legatus Augusti Cursu Publico ist als kaiserlicher Beauftragter für die Überwachung des staatlichen Postdienstes zuständig. Er kontrolliert die Praefecti Vehiculorum der Provinzen ist den Praefecti Vehiculorum der Provinzen und den Tabellarii Dispositii weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden. Sein Gehalt ist auf 2500 Sz festgelegt.
    (3) Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen in einer Provinz. Er hat nur auf Anweisungen des Praefectus Praetorio und des Legatus Augusti Cursu Publico zu reagieren. Er wird vom Legatus Augusti Cursu Publico ernannt und kann nur durch diesen entlassen werden. Deren Gehalt ist auf 750 Sz festgelegt.
    (4) Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie überbringen die Nachrichten in andere Provinzen und unterstehen in erster Linie dem Praefectus Vehiculorum ihrer Heimatprovinz. Sonstige Anweisungen dürfen sie nur vom Praefectus Praetorio oder dem Legatus Augusti Cursu Publico direkt entgegennehmen. Die Tabellarii Dispositii einer Provinz werden von dem dort zuständigen Praefectus Vehiculorum eingestellt. Deren Gehalt ist auf 20 Sz festgelegt.


    [Sim-Off]§4 Sim-Off
    (1) Die Beförderungsgebühr ist auf das Konto "1225 Cursus Publicus" zu überweisen.
    (2) Die Weiterleitung der Post folgt erst nach Geldeingang.
    (3) Die Post wird durch ein Posting im Officium des PV abgegeben. Die Nachricht selbst kann auch als PN an den PV gesendet werden.
    (4) Die Post wird für alle lesbar, durch ein Posting an entsprechender Adresse ausgeliefert.
    (5) Die PV haben die Logindaten für die TD an die PP und LACP mitzuteilen. [/simoff]


  • Preisübersicht des Cursus Publicus


    Für den Transport von Briefen und Frachtsendungen innerhalb des
    Imperium Romanum gelten folgende Beförderungsgebühren:


      [*]Brief: 10 Sz.
      [*]Frachtsendung: 50 Sz.


    Zusatzoptionen:


      Einschreiben*: +30 Sz.


    *mit Empfangsbestätigung des Empfängers



    Wertkarten:



    *F: Familien, I: Institutionen

  • Quittung


    über
    $$ Sesterzen
    für einen Eilbrief


    von Mustera Puella (ITA) nach GER


    ANTE DIEM X KAL AUG DCCCLV A.U.C. (23.7.2005/102 n.Chr.)


    Caius Sergius Curio, Praefectus Vehiculorum Italia.



  • Empfangsbestätigung


    Hiermit bestätige ich den Empfang des Einschreibens
    von Mustera Puella (HIS).



    Tarraco (HIS),
    ANTE DIEM X KAL AUG DCCCLV A.U.C.
    (23.7.2005/102 n.Chr.)


    Unterschrift: Musterus Puer

  • ~Die Vorschriften des kaiserlichen Cursus Publicus~



    Versandbedingungen Cursus Publicus


    §1 Allgemeines
    (1) Der Cursus Publicus dient der Beförderung von offizieller und privater Post innerhalb des Imperium Romanum.
    (2) Berechtigt zur Nutzung sind Öffentliche Stellen, Militärische Einheiten, römische Bürger sowie freundlich gesinnte Peregrini.
    (3) Jeder Bedienstete des Cursus Publicus ist zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet, jegliches Zuwiderhandeln kann zu einem Ausschluss aus dem Angestelltenverhältnis führen.
    (4) Der LACP ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen dem Senat einen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Cursus Publicus vorzulegen.


    §2 Zustellung der Post
    (1) Die Beförderungsgebühr beträgt pro Brief 10 Sesterzen. Frachtgut wird gegen einen Tarif von 50 Sesterzen transportiert. Ansonsten ist die Gebühr unabhängig vom Absender. Die Beförderungsgebühr kann entweder bar oder durch sogenannte Wertkarten beglichen werden.
    (2) -gestrichen-
    (3) Alle Poststücke sind mit einem gültigen Adressaten zu versehen. Für Post an nichtexistente oder fehlerhafte Adressen übernimmt der Cursus Publicus keine Verantwortung.
    (4) Öffentliche Stellen und militärische Einheiten sind befugt, offizielle Post zu versenden, bei ihnen wird auf Anforderung eine Quittung ausgestellt. Der Praefectus Vehiculorum ist dazu angehalten, Buch zu führen über die Ausstellung der Quittungen.
    (5) Offizielle Schreiben sind mit einem gültigen Amtssiegel zu versehen. Die Siegel haben sich dabei an die althergebrachten Formen zu halten. Nur für gesiegelte Post kann eine Quittung ausgestellt werden.
    (6) Die Poststücke können in den Officien der Praefecti Vehiculorum, in den Mansiones der größeren Städte oder in extra dafür eingerichteten Postsammelstellen abgegeben werden.
    (7) Wertkarten gelten immer nur in der Provinz, in welcher sie erworben wurden. Familien-Wertkarten können in Höhe von 25, 50, 100 und 250 Sesterzen erworben werden, Institutions-Wertkarten in Höhe von 50, 100, 250 und 500 Sesterzen. Als Berechtigung zum Gebrauch einer Familien-Wertkarte dient das Familiensiegel, für Institutions-Wertkarten das Amtssiegel.
    (8 ) Die kaiserliche Familie und Bedienstete des Kaiserhofes sind berechtigt, Equites Singulares der Prätorianergarde für ihre Korrespondenz zu benutzen. Die Equites unterliegen dabei nicht den Reiseregeln.


    §3 Hierarchie des Cursus Publicus
    (1) Der Praefectus Praetorio ist oberster Vertreter des Cursus Publicus und dessen Beamten weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden.
    (2) Der Legatus Augusti Cursu Publico ist als kaiserlicher Beauftragter für die Überwachung des staatlichen Postdienstes zuständig. Er kontrolliert die Praefecti Vehiculorum der Provinzen ist den Praefecti Vehiculorum der Provinzen und den Tabellarii Dispositii weisungsbefugt. Er wird vom Kaiser in sein Amt eingesetzt und kann nur durch diesen entlassen werden. Sein Gehalt ist auf 2500 Sz festgelegt.
    (3) Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen in einer Provinz. Er hat nur auf Anweisungen des Praefectus Praetorio und des Legatus Augusti Cursu Publico zu reagieren. Er wird vom Legatus Augusti Cursu Publico ernannt und kann nur durch diesen entlassen werden. Deren Gehalt ist auf 750 Sz festgelegt.
    (4) Die Tabellarii Dispositi sind die Boten des Imperium Romanum. Sie überbringen die Nachrichten in andere Provinzen und unterstehen in erster Linie dem Praefectus Vehiculorum ihrer Heimatprovinz. Sonstige Anweisungen dürfen sie nur vom Praefectus Praetorio oder dem Legatus Augusti Cursu Publico direkt entgegennehmen. Die Tabellarii Dispositii einer Provinz werden von dem dort zuständigen Praefectus Vehiculorum eingestellt. Deren Gehalt ist auf 50 Sz festgelegt.


    [Sim-Off]§4 Sim-Off
    (1) Die Beförderungsgebühr ist auf das Konto "1225 Cursus Publicus" zu überweisen.
    (2) Die Weiterleitung der Post folgt erst nach Geldeingang.
    (3) Die Post wird durch ein Posting im Officium des PV abgegeben. Die Nachricht selbst kann auch als PN an den PV gesendet werden.
    (4) Die Post wird für alle lesbar, durch ein Posting an entsprechender Adresse ausgeliefert.
    (5) Die PV haben die Logindaten für die TD an die PP und LACP mitzuteilen. [/simoff]

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