MediaWiki-API-Ergebnis

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                        "*": "Dieser Artikel beinhaltet eine Zusammenstellung von in der Antike gebr\u00e4uchlichen Rechtsformeln wie sie bei bestimmten Rechtsakten verwendet wurde. Das r\u00f6mische Recht war sehr symbolbehaftet und verlieh seine Wirkung durch bestimmte Rechtss\u00e4tze, die den Sprechenden an die Wirksamkeit binden sollte.\n\n\n\n=== mancipatio ===\n''hunc ego hominem/rem ex iure Quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra''\n\n\n=== vindicatio ===\nBei der ''vindicatio'' erkl\u00e4rt der Eigent\u00fcmer sein Eigentum \u00fcber eine Sache oder eine Person. Sie ist identisch zum ersten Teil der ''mancipatio''\n\n''hung ego hominem/rem ex iure Quiritium meum esse aio''\n\n\n=== in iure cessio ===\nDie Abtretung oder Aufhebung eines Rechts gleicht im Aufbau einem dinglichen Rechtsstreit. Sie ist eine Nachformung der ''[[actio in rem]]''. Der Empf\u00e4nger spricht die Vindikationsformel, w\u00e4hrend der Abtretene es hierbei unterl\u00e4\u00dft wie im Prozess mit einer gleichartigen ''contravindicatio'' zu antworten, sondern stattdessen die ''vindicatio'' des Empf\u00e4ngers anerkennt.\nDarauf erkl\u00e4rt der Praetor seine ''addictio'' (Best\u00e4tigung).\n\n\n=== stipulatio ===\nDie ''stipulatio'' ist ein Schuldanerkenntnis, welches in einer Frage-Antwort-Form abgehalten wird. Der Gl\u00e4ubiger (''stipulator'') fragt hier zum Beispiel:\n''sestertium decem milia mihi dari spondes ?''\n[Versprichst Du mir, 10 000 Sesterzen zu geben ?]\n\nworauf der Schulder (''promissor'') antwortet\n''spondeo''\n[Ich verspreche.]\n\nWichtig ist zu beachten, da\u00df das in der Frage vorkommende Verb auch in der Antwort enthalten sein mu\u00df, also ''spondes ? - spondeo'', ''dabis ? - dabo''. Bei Peregrini wird mit Verweis auf die ''[[fides]]'' auch oft die Konstellation ''fidepromittis ? - fidepromitto'' angewandt.\n\n\n[[Kategorie:R\u00f6misches Recht]]"
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                        "*": "[[Kategorie:R\u00f6misches Recht]]\nDie moderne Frage nach dem Beginn und dem Ende der Rechtsf\u00e4higkeit entspricht nicht dnm antiken Verh\u00e4ltnissen. Eine gegliederte Rechtsf\u00e4higkeit wie die nach den ''status'' des r\u00f6mischen Rechts l\u00e4\u00dft eigentlich nur die Frage zu, wann jemand den ''status libertatis'' als allgemeinste Voraussetzung der Rechtsteilhabe gewann oder verlor, oder wann jemand den ''status civitatis'' oder ''familiae'' ver\u00e4nderte.\n\nWurde jemand als freier [[B\u00fcrgerrecht|B\u00fcrger]] geboren, so begann zugleich mit der Geburt auch seine Rechtsf\u00e4higkeit. Doch machten die Juristen Vorbehalte: das Kind mu\u00dfte auch lebensf\u00e4hig sein und menschliche Gestalt haben. Das gezeugte, aber noch ungeborene Kind war grunds\u00e4tzlich ohne Rechte. F\u00fcr bestimmte Zwecke wurde es jedoch als bereits geboren fingiert, sofern es sp\u00e4ter lebend geboren wurde. \n\nPaulus D 1,5,7: ''Qui in utero est, perinde ac si in rebus humanis esset custoditur, quotiens de commodis ipsius partus quaeritur.'' (Wer im Mutterleib ist, wird, soweit es um Vorteile der Leibesfrucht selbst geht, bereits als lebend gesch\u00fctzt.) Aus diesem Satz wurde die gemeinrechtliche Rechtsregel formuliert: ''nasciturus pro iam nato habetur, de commodis eius agitur.'' (der ''nasciturus'' gilt als geboren, soweit es um seine eigenen Vorteile geht.)\n\nSo wurde ein Kind, das erst nach dem Tod es Vaters geboren wurde, zur Erbschaft berufen, obwohl die Grundregel lautete: \"Erben kann nur, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.\" Um die Anwartschaft des ungeborenen Kindes zu sichern, konnte ein Pfleger (''curator ventris'', Kurator der Leibesfrucht) bestellt werden.\n\nDer Status von neugeborenen Kindern wurde nach ihrer Abstammung bestimmt. In klassischer Zeit war bei ehelicher Empf\u00e4ngnis der Status des Vaters zur Zeit der Empf\u00e4ngnis ma\u00dfgebend. Bei unehelicher Empf\u00e4ngnis erhielt das Kind den Status der Mutter zur zeit der Geburt. Der ''favor libertatis'' (Beg\u00fcnstigung der Freiheit) verschaffte dem Kind jedoch die Freiheit, wenn die Mutter w\u00e4hrend der Schwangerschaft auch nur einen Augenblick frei gewesen war.\n\nSeit [[Augustus]] gab es ein Geburtsregister, da viele Rechtsvorschriften an Existenz, Zahl und Alter der Kinder ankn\u00fcpften. F\u00fcr uneheliche Kiinder gab es diese Eintragung nicht, wohl aber konnte die Geburt durch eine private Zeugenurkunde festgehalten werden.\n\nDie Rechtsf\u00e4higkeit des Menschen endet sp\u00e4testens mit dem Tod. Dabei sind der Antike Todesvermutungen und Todeserkl\u00e4rungen f\u00fcr den Fall der Verschollenheit unbekannt. Der Verlust des ''status libertatis'' durch die [[Kriegsgefangene]]nschaft konnte aber zu Problemen f\u00fchren, egal ob der Kriegsgefangene wieder zur\u00fcckkehrte oder dort verstarb.\n\n\n'''Literatur:''' Hausmaninger/Selb, ''R\u00f6misches Privatrecht'', 2002, S. 76f"
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