Hauptverhandlung Medicus Germanicus Avarus vs. Acta Diurna IUD MAI II/DCCCLV

  • Hiermit eröffne ich als Iudex des Iudicium Maior die Hauptverhandlung:


    Senator Medicus Germanicus Avarus gegen Acta Diurna


    Das Iudicium Maior besteht aus:
    Iudex Flavia Messalina Oryxa und
    Iudex Adria Germanica
    Ob ein dritter Iudex ernannt wird wird vom Quaestor Sacri Palatii Titus Helvetius Geminus zur Zeit noch geprüft. Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Ulpia verhandelt und dies öffentlich.


    Die Zuständigkeit des Iudicium Maior ergibt sich aus der Anklage nach den Paragraphen des Codex Iuridicalis:

    § 19 Sachliche Zuständigkeit
    (2) Bei Verhandlungen der Strafkategorie für Verbrechen ist das Iudicium Maior sachlich zuständig.


    Die Klage lautet auf:

    § 84 Üble Nachrede
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.


    Eques Gaius Aemilius Sabellius wird die Verteidigung vertreten.


    Senator Medicus Germanicus Avarus wird gebeten den Zahlungsbeleg der Gerichtsgebühr vorzulegen und seinen Anklagevertreter zu benennen. Der benannte Vertreter der Anklage möge danach die Anklage vortragen. Danach ist das Wort wieder beim Gericht. Die Reihenfolge ist obligatorisch, Senator Avarus hat das Wort.

  • "Das Gericht vertagt sich auf morgen um dem Kläger die Gelegenheit zu geben die Gerichtsgebühr auf das Konto Staatskasse II zu überweisen und ermahnt diesen zukünftig seinen Pflichten selbstständig nachzukommen."

  • "Senator Medicus Germanicus Avarus wird hiermit erneut gebeten den Zahlungsbeleg der Gerichtsgebühr vorzulegen und seinen Anklagevertreter zu benennen. Der benannte Vertreter der Anklage möge danach nun endlich die Anklage vortragen. Danach ist das Wort wieder beim Gericht. Die Reihenfolge ist obligatorisch, Senator Avarus hat das Wort un möge es nun ergreifen."

  • Er erhob sich und begann die Anklage zu vertreten, nachdem er den Gebührüberweisungsschein eingereicht hatte.


    Wertes Gericht, liebe Anwesenden ich gehe in Klage zur imperialen Zeitung Acta Diurna, welche sich mit einem unüblichen Verhalten zu mir und einer kaiserlichen Organisation, dem Cursus Publico, in meinen Augen strafbar gemacht hat.


    -Vortragung der Anklage-


    Die Acta Diurna hat mit dem Abdrucken des Artikels...:


    Anlage:


    Der Cursus Publicus - Ein Privatbesitz?
    er Legatus Augusti Curso Publico hat seine ihm unterstellten Praefecti und Tabellarii angewiesen die Senatsberichte der Provincia Hispania nicht nach Rom zu transportieren. Wir lassen das jetzt einen Moment unkommentiert so stehen.


    Danke für Ihre Geduld.


    Hier soll nicht von Selbstherrlichkeit gesprochen werden, nicht von Amtsenthebung, Unfähigkeit, Blasiertheit oder Idiotie. Hier soll aber wohl an den Sinn einer Einrichtung erinnert werden, an den Sinn des Cursus Publicus. Dieser ist nicht das Werkzeug eines kranken Egos, sondern der Sinn besteht im Dienst an der Gemeinschaft. Im Schaffen von Kommunikationsverbindungen, nicht in deren Verhinderung. Wer dies nicht versteht, sollte lieber mit Tonwaren, Pferden, Schuhen oder Glas handeln statt dem Imperium Romanum auf der Tasche zu liegen.


    ...sowohl dem Cursus Publico, als auch mir in der Person als Senator des Imperiums und beauftragter Legatus Augusti Cursu Publico unseres geschätzten Kaisers, schweren, wie öffentlichen Ansehensschaden zugefügt.


    Daraufhin habe ich im Ansinnen darauf, ein Redakteur -nämlich dieser der diesen Text verfasste- sei durch unwidere Umstände dazu gekommen, den Artikel in die Redaktion und in die Druckabteilung der Zeitung zu bekommen auf den Auctor der Acta Diurna, Marcus Didius Falco am ANTE DIEM XVII KAL IUL DCCCLV A.U.C. (15.6.2005/102 n.Chr.) zugegangen und habe ihn in einem Schreiben meinen Unmut über dieses Verhalten kund getan. Zudem forderte ich ihn zu einer Entschuldigung der Zeitung in der nächsten Ausgabe auf.


    Anlage:



    An den Auctor,


    Wenn die Acta meint, sie könne weiter Hetze betreiben, irrt sie sich.


    Sollte in der nächsten Ausgabe keine Entschuldigung für diese Frechheit, Verdrehung von Tatsachen, wie öffentliche Anklage meiner Person :


    Der Legatus Augusti Curso Publico hat seine ihm unterstellten Praefecti und Tabellarii angewiesen die Senatsberichte der Provincia Hispania nicht nach Rom zu transportieren. Wir lassen das jetzt einen Moment unkommentiert so stehen.


    Danke für Ihre Geduld.


    Hier soll nicht von Selbstherrlichkeit gesprochen werden, nicht von Amtsenthebung, Unfähigkeit, Blasiertheit oder Idiotie. Hier soll aber wohl an den Sinn einer Einrichtung erinnert werden, an den Sinn des Cursus Publicus. Dieser ist nicht das Werkzeug eines kranken Egos, sondern der Sinn besteht im Dienst an der Gemeinschaft. Im Schaffen von Kommunikationsverbindungen, nicht in deren Verhinderung. Wer dies nicht versteht, sollte lieber mit Tonwaren, Pferden, Schuhen oder Glas handeln statt dem Imperium Romanum auf der Tasche zu liegen.
    Spurius Sergius Sulla


    ... erscheinen, findet sie sich vor Gericht wieder. Der Schadensersatz wird sich dann nicht um einige lächerliche 100 Sz. drehen.


    http://www.ostheim21.de/udo/Imperium/Medicus_Sig_n.gif


    Dieser mein Versuch einer friedlichen Stilllegung dieses Versehens wurde völlig ignoriert, weder setzte man sich aus der Redaktion heraus mit mir in Verbindung, antwortete gar auf meinen Brief oder kam meiner berechtigten Forderung nach.


    Es tut mir leid, aber daraufhin muß ich davon ausgehen, es sei gar kein Versehen der Zeitung gewesen oder man ist gewillt den Cursus Publico oder meine Person in den Dreck zu ziehen und unverfrorene, wie falsche Aussagen abzudrucken und zu veröffentlichen.


    Nun stehe ich also hier, vor dem Gericht und der Schmutz wird weiter produziert, eine Einigung wäre wohl zu einfach gewesen, eine Weitere wird es hingegen nicht geben. Der Zenit der Verbreitung von Unwahrheiten, öffentlicher Anschuldigungen und Verbreitung durch die Acta Diurna gegen den Cursus Publico und meine Person ist erreicht.


    Hier vor dem Gericht stehe ich in der Klage, ob und wie der Staat der Verunglimpfung eines seiner Reichsorgane, den Cursus Publico entgegen zu wirken hat oder wird, entscheiden andere Gremien.


    Ich klage somit auf Paragraph 84/ Codex Iuridicialis (DELIKTE GEGEN DIE EHRE).


    Anlage:



    § 84 Üble Nachrede
    (1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
    (2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.


    Die Anklage legt sich auf Absatz II fest.


    Zudem vertritt sie die Auffassung nur mit einer geltlichen Ausgleichszahlung sei diese Verunglimpfung und Verdrehung sämtlicher Tatsachen zu entschädigen. Desweiteren fordert sie die gezahlte Gebühr vom Angeklagten "Acta Diurna" in Höhe von 500 Sz. zurück.


    Ich danke für die Aufmerksamkeit.


    Er bleib stehen und wartete auf eine Weiung des Gerichts.






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  • "Ich danke dem Kläger für seine Ausführungen, möchte ihn aber als darauf hinweisen, dass er sich auf Grund durch seine fehlende, weil nicht durch einen bestandenen Cursus Iuris bestätigte, Qualifiaktion nicht selbst vertreten kann. Seine bisherigen Worte werte ich als hätte sie ein zugelassener Rechtsvertreter der Anklage gesprochen. Ich bitte den Kläger seinen Rechtsvetreter zu benennen, diesen benannten Rechtsvertreter bitte ich ausreichend klar darzulegen inwieweit der in der Acta Diurna erschienene Artikel geignet ist das öffentliche Wirken des Klägers zu beeinträchtigen. Danach ist das Wort wieder beim Gericht. Die Reihenfolge ist obligatorisch, Senator Avarus hat das Wort und möge es nun ergreifen."

  • "Die Verhandlung wird unterbrochen.
    Mir ist ein Fehler unterlaufen. Da nach Präzisierung der Anklage die Acta eines Verbrechens beschuldigt wird, ist nun gemäß CodIur nicht Avarus sondern statt ihm der Advocatus Imperialis Ankläger."


    § 14 Advocatio Imperialis
    (2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.


    "Wir bitten die dadurch entstehende Verzögerung des Verfahrens zu entschuldigen.
    Man möge diesen Fehler verzeihen, da beide Iudices zur Zeit keine Prätoren sind."

  • Sim-Off:

    Etwas zur Klarstellung:


    Jegliche Verfahrensfehler hier gehen auf meine Irrtümer zurück. Sowohl Messi als auch Adria haben sich auf mein Urteil verlassen, das aber sowas von falsch war, daß ich mich über mich selber furchtbarst ärgere. Es trifft also beide keine Schuld, sondern rein mich. Mea culpa, mea maxima culpa.


    Ich bitte um Entschuldigung.

  • Das Gericht nahm nach einem Besuch im Palast wieder seine Plätze ein, als Ruhe einkehrte erhob ich die Stimme


    "Der Imperator hat mich zum Iudex Prior berufen, in dieser Eigenschaft benenne ich den Senator Spurius Purgitius Macer zum dritten Iudex.


    Durch die Klage des Senators Medicus Germanicus Avarus auf §84.2 des Codex Iuridicalis ist nach §6 des Codex Iuridicalis der Advocatus Imperialis Kläger da es sich um eine Verhandlung der Kategorie Verbrechen handelt. Die Rolle des Advocatus Imperialis nimmt laut Entscheid des Imperators der Senator Titus Helvetius Geminus ein.


    Dem Senator Medicus Germanicus Avarus wird die Möglichkeit gegeben als Nebenkläger aufzutreten. Falls er dies wünscht möge er dies dem Gericht schriftlich mitteilen.


    Die Anklageschrift des Senators Medicus Germanicus Avarus wird hiermit nichtig gesprochen. Der Advocatus Imperialis möge nun die Anklage vortragen. Danach ist das Wort wieder beim Gericht. Die Reihenfolge ist obligatorisch, Senator Geminus hat das Wort und möge es nun ergreifen."

  • Zitat

    Original von Medicus Germanicus Avarus
    :hmm: Sicher wird er das.


    "Senator Medicus Germanicus Avarus wird hiermit ermahnt das Wort nur zu Ergreifen wenn ihm selbiges erteilt wurde."

  • In der wohl trügerischen Hoffnung das von Senator Medicus Germanicus Avarus verfasste Dokument würde niemals aus dem historischen Kontext gerissen nahm ich dieses zu den Akten.

  • KLAGEANTRAG
    GEMÄSS COD IUR


    Hiermit reicht die Advocatio Imperialis Antrag auf Klage im Fall


    IUD MAI II/DCCCLV
    Medicus Germanicus Avarus vs. Acta Diurna


    beim zuständigen Gericht ein.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    § 26 Eröffnungsvoraussetzungen
    (1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
    (2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.



    Advocatus des Beschuldigten: Eques Gaius Aemilius Sabellius
    Bezeichnung der Tat:
    Codex Iuridicialis
    PARS TERTIA - Strafgesetzteil
    SUBPARS SECUNDA - Besonderer Teil
    DELIKTE GEGEN DIE FREIHEIT
    § 84 Üble Nachrede


    Beweismittel: Ausgabe der Acta Diurna, Zeugenaussagen



    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

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