Strafverfahren IUD IMP VI/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Flavia Messalina Oryxa

  • Anzeige gegen Flavia Messalina Oryxa


    Name der Angezeigen: Flavia Messalina Oryxa


    Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio


    Nachdem nun die Immunität der Messalina mit dem Amtsende als Praetorin ein Ende findet, will ich hier Anzeige gegen sie erstatten.


    Tathergang:


    Mitten in einer öffentlichen Diskussion tauchte Praetorin Messalina auf, drohte mich wegen Volksverhetzung anzuklagen und liess mich von ihren Lictoren wider meines Willens abführen. Nicht, dass jetzt jene mich unter Hausarrest gesetzt hätte; nein: sie liess mich in den Carcer der Praetorianer sperren. Mich, Senator und rechtschaffenen Einwohner unseres Imperiums gesperrt zu Vergewaltigern und gemeinen Betrügern. Und was geschah derweil vor den Gebäuden der Praetorianern? Der Volkszorn erhob sich und hässliche Parolen fielen. Worte gegen den Senat wurden laut und man forderte meine Freilassung. Messalina hat also nicht nur widerrechtlich gehandelt, sie hat auch die öffentliche Ruhe gestört und eine Revolte provoziert.


    Messalina hat einmal mehr ihre Kompetenzen überschritten und dem Cursus Honorum Schande gebracht. Sie war weder befugt mich abführen zu lassen, noch war überhaupt irgendein Grund auszumachen, weshalb ich abgeführt hätte werden müssen.


    Ich bin also überzeugt, dass sie sich


    § 112 Cod Iur
    und
    § 79 Cod Iur


    schuldig gemacht hat.


    Das Mass ist voll. Sie beschmutzt unser Mos Maiorum und missachtet Gesetze. Mir wurde einmal mehr Unrecht angetan und dies einmal mehr im Namen eines Magistraten des Cursus Honorum."


    § 112 Rechtsbeugung
    (1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
    (2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit des Iudicium Imperialis. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.


    § 79 Freiheitsentziehung
    (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen hält oder ihm auf andere Weise die persönliche Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe von 2 bis 3 Monaten zu bestrafen.
    (2) Wer diese länger als eine Woche oder auf qualvolle Weise aufrechterhält, ist mit Freiheitsstrafe von 6 bis 8 Monaten zu bestrafen.


    Ort: Rostra, Forum Romanum, Roma


    Zeugen:
    01. Maximus Decimus Meridius
    02. Aulus Octavius Avitus
    03. Gaius Flavius Catus
    04. Marcus Didius Falco
    05. Tiberia Livia
    06. Aurelia Deandra


    gez. Gaius Scribonius Curio

    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Aufgrund von § 35 VI CodUni können Ermittlungen zur Zeit nicht aufgenommen werden.


  • Es wirt durch uns noch an die Klage Schrift Gearbeitet aber sie kommt ..Morgen oder Übermorgen.

    Sim-Off:

    Muss morgen länger als gedact Arbeiten
    Das hatt zu tun mit den Herbst tentamen der examen Klassen...dies zur info.

  • ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

  • EINSTELLUNG DES VERFAHRENS
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


    IUD IMP VI/DCCCLV
    Imperium Romanum vs. Flavia Messalina Oryxa


    Das Strafverfahren wird eingestellt, dies gemäß:
    § 28 Anklage
    (3) Die öffentliche Klage wird in Strafsachen von der Advocatio Imperialis nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.


    BEGRÜNDUNG
    Die Advocatio Imperialis sieht von einer Anklageerhebung ab, da die Anzeige sich darauf gründet, dass die damalige Praetorin nicht befugt war den Anzeiger festnehmen zu lassen. Gemäß Codex Iuridicialis § 29 darf Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Senator Curio hatte interne Streiteren im Senat zur Stimmungsmache auf dem Forum genutzt. Eine Eskalation der Situation war Zeugenaussagen entsprechend wahrscheinlich und entlud sich nach Festnahme sogar. Dringender Tatverdacht war einsichtig und ein reicher Senator könnte flüchten, ein Haftgrund bestand ebenso deshalb als auch zur Verhinderung einer Verschlimmerung. Satz zwei des Absatzes 1 trifft nicht zu, das Volksverhetzung als gravierend genug anzusehen ist. Eine schriftliche Anordnung der Untersuchungshaft liegt ebenso vor. Eine Schuld gemäß § 112 und § 79 Codex Iuridicialis ist nicht erkennbar.


    RECHTSBEHELF
    Der Anzeigenerstatter kann beim zuständigen Iudex Prior des Iudicium Imperialis beantragen trotzdem Anklage zu erheben.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

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